IPRG Art. 13 -

Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 13 IPRG vom 2025

Art. 13 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 13 Umfang der
Verweisung

Die Verweisung dieses Gesetzes auf ein ausländisches Recht umfasst alle Bestimmungen, die nach diesem Recht auf den Sachverhalt anwendbar sind. Die Anwendbarkeit einer Bestimmung des ausländischen Rechts ist nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass ihr ein öffentlichrechtlicher Charakter zugeschrieben wird.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 13 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB180040ForderungInsolvenz; Insolvenzverwalter; Recht; Beklagte; Beklagten; Vergleich; Vorinstanz; Klage; Vergleichs; Richt; Prozessführung; Ansprüche; Verfügung; Vereinbarung; Prozessführungsbefugnis; Urteil; Verjährung; Vergleichsvereinbarung; Stück; Leistung; Parteien; Grundstück; Vermögens; Vertrag
ZHRT130005Rechtsöffnung Gesuch; Gesuchsgegner; Weiterbildung; Weiterbildungspaket; Recht; Vertrag; Lotterie; Kaufvertrag; Veranstaltung; Teilnehmer; Vorinstanz; Weiterbildungspakets; Leistung; Schneeballsystem; Verträge; Gericht; Unternehmung; Urteil; Sinne; Parteien; Abschluss; System; Rechtsöffnung; Bezirksgericht; Betreibung; Sachverhalt

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 III 411 (4A_103/2013)Art. 342 Abs. 2 OR; Art. 1 ArG; Anwendbarkeit des ArG auf im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer; Rezeptionsklausel. Auf im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer ist das ArG auch bei Unterstellung des Arbeitsvertrages unter Schweizer Recht weder direkt noch indirekt über die sog. Rezeptionsklausel von Art. 342 Abs. 2 OR anwendbar (E. 2). Arbeit; Arbeitnehmer; öffentlich-rechtliche; Verpflichtung; Recht; Schweiz; Arbeitsverhältnis; Anspruch; Vertrag; Arbeitgeber; Kantons; Verpflichtungen; Anwendbarkeit; Arbeitgeberin; Beschwerdegegner; Glarus; Entschädigung; Vorinstanz; Geltungsbereich; Bestimmungen; Bundes; Ausland; Parteien; Arbeitsvertrag; Klage

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-7040/2009DatenschutzPerson; Personen; Beklagte; Beklagten; Recht; Daten; Google; Interesse; Quot;; Bilder; Street; Schweiz; Persönlichkeit; Aufnahmen; Interessen; Rechtsbegehren; Fahrzeug; EDÖB; Personendaten; Bearbeitung; Bearbeitung; Datenbearbeitung; Veröffentlichung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchwanderBasler Kommentar IPRG2013
Schwander2013