134 IV 121 (6B_347/2007) | Art. 2 und 64 StGB, Ziff. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 13. Dezember 2002; Art. 7 Ziff. 1 EMRK; Art. 15 Abs. 1 UNO-Pakt II; Geltung des Rückwirkungsverbots für die Verwahrung. Das Rückwirkungsverbot gilt auch für die Verwahrung (E. 3.3.3). Das neue Recht ist hinsichtlich der Anordnung der Verwahrung und der Entlassung aus dieser Massnahme nicht strenger als das alte Recht. Die Schlussbestimmung der Änderung vom 13. Dezember 2002, welche die rückwirkende Anwendung des neuen Rechts auf noch nicht beurteilte Straftäter vorsieht, verstösst daher nicht gegen das Rückwirkungsverbot (E. 3.4). | Verwahrung; Recht; Recht; Massnahme; Täter; Massnahmen; Anordnung; Rückwirkungsverbot; Sinne; Rechts; Inkrafttreten; Bestimmungen; Gesetzbuch; Botschaft; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Schweiz; Urteil; UNO-Pakt; Schlussbestimmung; Voraussetzung; Schlussbestimmungen; Entlassung; Voraussetzungen; Gesetzes |
92 IV 57 | 1. Art. 221 MStG, Art. 264 BStP. Überträgt das Eidgenössische Militärdepartementdie Gerichtsbarkeitden bürgerlichenBehörden, ohne ein bestimmtes Gericht zu bezeichnen, so kann für die Bestimmung des interkantonalen Gerichtsstandes die Anklagekammer des Bundesgerichts angerufen werden. 2. Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Erhebungen der bürgerlichen Behörden, die in einer an sich der Militärgerichtsbarkeit unterstehenden Sache vorgenommen wurden, bevor ein Beschluss nach Art. 221 MStG auf Übertragung der Gerichtsbarkeit an die bürgerlichen Behörden gefasst worden ist, fallen bei der Bestimmung des Gerichtsstandes des Art. 350 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausser Betracht. | Gericht; Kanton; Untersuchung; ürgerliche; Behörde; ürgerlichen; Behörden; Kantons; Gerichtsstand; Anklagekammer; Gerichtsbarkeit; Gebrauch; Untersuchungsrichter; ändig; Militärdepartement; Zurbuchen; Motorfahrzeug; Generalprokurator; Taten; Handlungen; Diebstahl; Eidgenössische; Gerichtsstandes; Bundesgerichts; Erhebungen; Militärgerichtsbarkeit; Betracht; Motorfahrzeuge; Voruntersuchung; Verfolgung |