DBG Art. 129 -

Einleitung zur Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 129 DBG vom 2025

Art. 129 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 129 Meldepflicht Dritter

1 Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:

  • a. juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein;
  • b. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Vorsorgenehmern oder Begünstigten erbrachten Leistungen (Art. 22 Abs. 2);
  • c. einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;
  • d. (1) Arbeitgeber, die ihren Angestellten Mitarbeiterbeteiligungen einräumen, über alle für deren Veranlagung notwendigen Angaben; die Einzelheiten regelt der Bundesrat in einer Verordnung;
  • e. (2) die Arbeitgeber über die Lohndaten zu Arbeitnehmern nach Artikel 91 Absätze 1 und 2, für die ein internationales Abkommen im Steuerbereich den automatischen Austausch von Informationen über diese Daten vorsieht.
  • 2 Dem Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.

    3 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müssen den Veranlagungsbehörden für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse einreichen, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind. (3)

    (1) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 3259; BBl 2005 575).
    (2) Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 14. Juni 2024 über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 573; BBl 2024 650).
    (3) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5379; BBl 2005 6395).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-5146/2018AmtshilfePerson; Informationen; Steuer; Amtshilfe; Staat; Recht; CH-FI; Urteil; Hinweis; Schweiz; Behörde; Verfahren; Hinweisen; Amtshilfeersuchen; Sachverhalt; Übermittlung; Personen; Einkommen; BVGer; Regel; Finnland; Schlussverfügung; StAhiG; Gesellschaft; Regelung
    BVGE 2018 III/4AmtshilfePerson; Informationen; Gesellschaft; Amtshilfe; Recht; Bescheinigung; Schweiz; CH-FI; Veranlagung; Leistung; Geschäfts; Bescheinigungspflicht; Personen; Vertrag; Vorinstanz; Leistungen; Mitwirkungspflicht; Bezug; Gesellschaften; Gruppengesellschaften; Beschwerdeführerin; Urteil; Verhältnis