ZG Art. 128a - Observation
Einleitung zur Rechtsnorm ZG:
Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.
Art. 128a ZG vom 2023
Art. 128a (1) Observation
1 Das BAZG kann im Rahmen seiner Strafverfolgungskompetenz anordnen, dass Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachtet werden und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen gemacht werden können, wenn:a. aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind; undb. die Untersuchung sonst aussichtslos wäre oder unverhältnismässig erschwert würde.
2 Hat eine nach Absatz 1 angeordnete Massnahme 30 Tage gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Oberzolldirektion.
3 Das BAZG teilt den von einer Observation direkt betroffenen Personen spätestens mit Abschluss der Untersuchung Grund, Art und Dauer der Observation mit.
4 Die Mitteilung wird aufgeschoben oder unterlassen, wenn:a. die Erkenntnisse der Observation nicht zu Beweiszwecken verwendet werden; undb. der Aufschub oder die Unterlassung zum Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen notwendig ist.
(1) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 ([AS 2016 2429]; [BBl 2015 2883]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.