StGB Art. 128 -

Einleitung zur Rechtsnorm StGB:



Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) ist das zentrale Gesetz in der Schweiz, das strafbare Handlungen und die entsprechenden Strafen regelt. Es umfasst eine Vielzahl von Straftatbeständen wie Diebstahl, Körperverletzung und Betrug, sowie Grundsätze der Strafbarkeit wie Schuld und Strafmündigkeit. Das StGB legt auch die verschiedenen Arten von Strafen fest, darunter Geldstrafen, Freiheitsstrafen und gemeinnützige Arbeit, und dient als Grundlage für die Strafverfolgung und Rechtsprechung in der Schweiz.

Art. 128 StGB vom 2024

Art. 128 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 128 Unterlassung der Nothilfe (1)

Wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte,wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten, oder sie dabei behindert,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1989, in Kraft seit 1. Jan. 1990 (AS 1989 2449; BBl 1985 II 1009).

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Art. 128 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220324Mehrfach versuchte Tötung etc. und WiderrufBeschuldigte; Beschuldigten; Verteidigung; Recht; Vorinstanz; Asservat-Nr; Urteil; Lagerort; Berufung; Landes; Geschädigte; Geschädigten; Schweiz; Landesverweisung; Sinne; Körper; Gericht; Gutachten; Staatsanwaltschaft; Körperverletzung; Anklage; Freiheit; Kosovo; Gerichtskasse; Verfahren
ZHSB210220Unterlassung der NothilfeBeschuldigte; Beschuldigten; Privatkläger; Privatklägerin; Recht; Hilfe; Berufung; Verteidigung; Geldstrafe; Urteil; Verfahren; Verfahren; Vorinstanz; Fenster; Nothilfe; Gericht; Tagessätze; Person; Unterlassung; Berufungsverfahren; Verfahrens; Aussage; Probezeit; Untersuchung; Staatsanwaltschaft; Tagessätzen; Gerichtskasse; Kantons
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2016.101 (AG.2021.296)Vorsätzliche Tötung, Gehilfenschaft zur vorsätzlichen Tötung, Freiheitsberaubung (erschwerende Umstände), Unterlassung der Nothilfe, Strafzumessung, Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme, Anordnung einer stationären evtl. ambulanten Suchtbehandlung Berufung; Berufungskläger; Opfer; Akten; Freiheit; Freiheits; Gericht; Berufungsklägerin; Bezug; Spritze; Urteil; Freiheitsstrafe; Berufungsverhandlung; Tötung; Verfahren; Diaphin; Freiheitsberaubung; Opfers; Massnahme; Kokain; Entzug; Appellationsgericht; Aussage; Gerichts; Berufungsklägers; Recht; ätzliche
BSBES.2019.206 (AG.2020.83)NichtanhandnahmeBeschuldigte; Staatsanwaltschaft; Nothilfe; Beschuldigten; Beschwerde; Nichtanhandnahme; Hilfe; Kopfschmerzen; Opfer; Unterlassung; Person; Ärzte; Hinweis; Frankreich; Basel; Umstände; Verfahren; Maeder; Todes; Beschwerdegegner; Anzeige; Nichtanhandnahmeverfügung; Täter; Hinweise; Basel-Stadt; Verfügung; Ehefrau; Verfahren; Akten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
121 IV 18Art. 128 Abs. 1 StGB; Unterlassung der Nothilfe. Voraussetzungen der Strafbarkeit, allgemein. Unmittelbare Lebensgefahr ist gegeben, wenn jemand nach dem Konsum einer Überdosis Heroin Gefahr läuft, in einigen Stunden zu sterben (E. 2b/aa). Die Hilfeleistungspflicht besteht für jeden, der sich in der Wohnung der gefährdeten Person befindet; aufgrund der Umstände genügte es, telefonisch medizinische Hilfe zu holen (E. 2b/aa). Vorsatz (E. 2b/bb). MOREILLON; Marie; HURTADO; TRECHSEL; STRATENWERTH; Héroïne; était; REHBERG/SCHMID; êter; état; édecin; Obligation; être; édéral; Genève; èrent; édicaux; éfiants; étant; êté; énal; Espèce; édicale; érait; énale; énéral; Hilfe; éjà; édecins; éviter

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Donatsch, Flachsmann, Hug, Wederor-Kommentar StGB2013
Thomas Fingerhuth, Stefan Trechsel, Peter, Schweizer, StratenwerthBasler Kommentar Strafgesetzbuch II2007