OR Art. 128 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



The Swiss Code of Obligations is a central code of Swiss civil law that regulates the legal relationships between private individuals. It includes five books that cover various aspects of contract law, law of obligations and property law, including the formation, content and termination of contracts, as well as liability for breach of contract and tort. The Code of Obligations is an important code of law for business and everyday life in Switzerland, as it forms the basis for many legal relationships and contracts and has been in force since 1912, whereby it is regularly adapted to social and economic developments.

Art. 128 OR from 2025

Art. 128 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) drucken

Art. 128 Five years

The following prescribe after five years:

  • 1. claims for agricultural and commercial rent and other rent, interest on capital and all other periodic payments;
  • 2. claims in connection with delivery of foodstuffs, payments for board and lodging and hotel expenses;
  • 3. (1) claims in connection with work carried out by tradesmen and craftsmen, purchases of retail goods, medical treatment, professional services provided by advocates, solicitors, legal representatives and notaries, and work performed by employees for their employers.
  • (1) Amended by No II Art. 1 No 4 of the FA of 25 June 1971, in force since 1 Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). See also the Final and Transitional Provisions of Title X, at the end of this Code.

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    Art. 128 Federal Act on the Amendment of the Swiss Civil Code (OR) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG150054ForderungBeklagte; Beklagten; Broker; Transaktion; Vermögens; Herausgabe; Vermögensverwaltung; Transaktionen; Effekten; Retrozession; Recht; Leistung; Auftrag; Retrozessionen; Effektenhandel; Klage; Zusammenhang; Verjährung; Vertrag; Gutschrift; Klage; Parteien; Brokerage; Gutschriften; Herausgabepflicht; Commissions; Konzern; Vergütung
    ZHRT160122RechtsöffnungRecht; Rechtsöffnung; Rückerstattung; Sozialhilfe; Frist; Betreibung; Vollstreckung; Betrag; Gesuchsgegnerin; Verfahren; Leistungen; Entscheid; Sinne; Verwirkung; Verjährung; Schaden; Urteil; Vorinstanz; Verfügung; Forderung; Rechtsprechung; Bundesgericht; Schuld; Winterthur; Rückforderung; Verwirkungsfrist; Verwaltung
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOVWBES.2017.441Gemeindepersonal; Abgeltung von SitzungsteilnahmenSitzung; Arbeitszeit; Gemeinde; Recht; Verfügung; Verwaltung; Entscheid; Sitzungen; Verwaltungsgericht; Sitzungsteilnahme; Dienst; Sitzungsteilnahmen; Anordnung; Sinne; Departement; Auslegung; Einwohnergemeinde; Regelung; Pflichten; Verfahren; Sitzungsgeld; Verwarnung; Anstellung; Rechte; Urteil; Solothurn; Gemeinderates; öffentlich-rechtlich
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 II 412 (2C_240/2017)Art. 62 ff., insb. 67 OR; Art. 6 Abs. 1, 27 Abs. 2 und 42 Abs. 1 MWSTG 2009; Art. 68 ff. RTVG 2006; Möglichkeit und zeitliche Schranken des Rechts der leistungsempfangenden Person, eine zwar nicht rechtsgrundlos, aber rechtswidrig auf sie überwälzte Mehrwertsteuer zurückzufordern (hier: Mehrwertsteuer auf der rundfunkrechtlichen Empfangsgebühr nach dem Recht von 2006). Unterscheidung zwischen Abrechnungs- und Überwälzungsbeziehung. Ist das Grundverhältnis zwischen leistungserbringender und leistungsempfangender Person öffentlich-rechtlicher Natur, gilt dies aufgrund der Akzessorietät auch für das Überwälzungsverhältnis (E. 2). Art. 62 ff. OR gelten als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht (E. 3.1). Art. 27 Abs. 2 MWSTG 2009 bildet ein Hilfssteuerobjekt und kodifiziert das Prinzip "impôt facturé = impôt dû" (E. 3.2). Die vom BAKOM abgerechnete und dem Gebührenpflichtigen überwälzte Mehrwertsteuer ist daher nicht rechtsgrundlos erfolgt. Nach BGE 141 II 182 musste dem BAKOM aber klar sein, dass die Empfangsgebühr bisher bundesrechtswidrig besteuert worden war, weshalb es die ESTV um Rückerstattung hätte ersuchen können (Art. 27 Abs. 2 MWSTG). Aufgrund der reflexweisen Wirkung dieser Norm ist die gebührenpflichtige Person berechtigt, vom BAKOM die Erstattung der Mehrwertsteuer zu verlangen (E. 3.3). Die in der Abrechnungsbeziehung herrschende mehrwertsteuerliche Verjährungsfrist von fünf Jahren gilt analog auch in der Überwälzungsbeziehung, wobei der Anspruch auf Rückerstattung hier zusätzlich der einjährigen Frist (Art. 67 OR) unterliegt (E. 3.4). Mehrwertsteuer; MWSTG; Steuer; BAKOM; Person; Gebühr; Gebührenpflichtige; Rückerstattung; Leistung; Gebührenpflichtigen; Rechnung; Recht; Urteil; Über; -rechtlich; Empfang; Empfangsgebühr; Abrechnungs; Überwälzung; Anspruch; Zeitraum; Mehrwertsteuern; Steuerausweis; öffentlich-rechtliche; Abrechnungsbeziehung; Überwälzungsbeziehung; Billag; Inland
    143 III 348 (4A_508/2016)Art. 400 Abs. 1 OR; Art. 127, 130 Abs. 1 und 75 OR; Retrozessionen von Versicherungsprämienanteilen an den Beauftragten durch Dritte; Verjährungsfrist und dies a quo der Herausgabeansprüche des Auftraggebers. Zusammenfassung der Natur von Retrozessionen im Sinne der Rechtsprechung (E. 5.1). Retrozessionen fallen nicht in den Anwendungsbereich der periodischen Leistungen gemäss Art. 128 Ziff. 1 OR. Die Pflicht zur Herausgabe von Retrozessionen verjährt nach der ordentlichen Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäss Art. 127 OR (E. 5.2). Die Verjährungsfrist beginnt für jeden Herausgabeanspruch an dem Tag zu laufen, an dem der Beauftragte den herauszugebenden Betrag erhalten hat (E. 5.3). Bestimmung der verjährten Herausgabeansprüche (E. 5.4). Vorliegend kein Rechtsmissbrauch der Beauftragten durch Berufung auf die Verjährung (E. 5.5). étrocession; étrocessions; éance; érêts; Obligation; été; élai; être; éfenderesse; écution; Assurance; édé; Exécution; éancier; Après; éances; -après; -après:; ément; ébiteur; Arrêt; ères; Herausgabe; Verjährung; édiat; Tribunal; èque; ériodiques; GAUCH; Intérêt

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-6081/2016ArbeitslosenversicherungArbeitgeber; Arbeitgeberin; Vorinstanz; Ansprüche; Verfügung; Schaden; Kasse; Arbeitslosenversicherung; Rückforderung; Einsprache; Urteil; Subrogation; Geltendmachung; Träger; Recht; Pflicht; Gesuch; Verschulden; Verfahren; Vergleich; Bundesverwaltung; Leistung; Handlung; Entscheid; Betrag; Leistungen; ührt
    C-2805/2013AufsichtsmittelVorsorge; Vorinstanz; Recht; Retrozession; Retrozessionen; Freizügigkeit; Aufsicht; Stiftung; Quot;; Urteil; Beschwerdeführer; Vermögens; Offenlegung; Sozialversicherungsgericht; Informationen; Verfügung; Beschwerdeführern; Sanierung; Anträge; Vorsorgeeinrichtung; B-act; ZH-act; Arbeitgeber

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Sutter-Somm, Hasenböhler, Staehelin, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016
    Sutter-Somm, Hasenböhler, Staehelin, Schweizer Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung2016