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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 127 ZGB vom 2024

Art. 127 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 127 III. Rente 1. Besondere Vereinbarungen

Die Ehegatten können in der Vereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 127 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPC130012Abänderung Scheidungsurteil / unentgeltliche RechtspflegeSchwerde; Beschwerde; Beschwerdeführer; Scheidung; Einkommen; Beschwerdeführers; Recht; änderung; Vorinstanz; Unentgeltliche; Parteien; Scheidungsverfahren; Scheidungsurteil; Unterhalt; Rechtspflege; Hypothetisch; Verhältnisse; Unterhaltsbeiträge; Gesuch; Einkommens; Erzielbar; Veränderung; Abänderung; Beschwerdeverfahren; Hypothetische; Gelte; Aufgr; Beschwerdegegner; Beschwerdegegnerin; Verfahren
ZHLC110046EhescheidungGesuch; Gesuchsteller; Unterhalts; Berufung; Partei; Vereinbarung; Parteien; Urteil; Unterhaltsbeitrag; Ziffer; Unterhaltsbeiträge; Verpflichtet; Urteils; Gericht; Monatlich; Verfahren; Rechtskraft; Geschäfts-Nr; Bezirksgericht; Horgen; Bezahlen; Einkommen; Angefochten; Ordentliche; Zahlung; Unentgeltliche; Angefochtene; Vormerk; Genommen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 III 10Verjährung einer auf Kündigung gestellten (Art. 130 Abs. 2 OR) oder von einer Wollensbedingung abhängigen Forderung. Keine Unverjährbarkeit der Forderung gestützt auf Art. 730 Abs. 2 ZGB (E. 1). Verjährungsbeginn für die auf Kündigung gestellte oder von einer Wollensbedingung abhängigen Forderung ab Vertragsschluss (E. 4-6). Bedeutung einer nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgenden bedingten Forderungsanerkennung durch den Schuldner (E. 7). Vertrag; Verjährung; Stammgeleise; Forderung; Partei; Erstellung; Stammgeleises; Leistung; Recht; Grundstück; Parteien; Vertraglich; Geleiseanlage; Gläubiger; Obligationenrecht; Vertragsschluss; Klägers; Urteil; Schuchter; Benützung; Anspruch; Fälligkeit; Vertraglichen; Kommentar; Auflage; Verjährungsfrist; Verpflichtung; Schweizerische; Wille; Willy
119 II 216Haftung aus Grundbuchführung (Art. 955 ZGB); Verjährung des Schadenersatzanspruchs (Art. 60 Abs. 1 OR). 1. Unterliegen die Kantone für Vermessungsfehler ihrer Nachführungsgeometer der zivilrechtlichen Haftung aus Grundbuchführung? Frage offengelassen (E. 3). 2. Absolute Verjährung nach Art. 60 Abs. 1 OR. Die Zehnjahresfrist läuft für den Schadenersatzanspruch aus Art. 955 ZGB unabhängig von der Kenntnis, die der Gläubiger von seinem Anspruch hat, ab der schädigenden Handlung. Die rechtswidrig erfolgende Eintragung im Grundbuch setzt mit ihrem Abschluss unweigerlich den Fristenlauf in Gang (E. 4). Grundbuch; Verjährung; Schaden; Haftung; Führung; Recht; Verjährungsfrist; Staat; Bundesgericht; Anspruch; Grundbuchs; Schadenersatz; Urteil; Renato; Domedi; Architekt; Eintragung; Grundstück; DESCHENAUX; Grundbuchführung; Schadenersatzanspruch; Grundstücks; Rechtsprechung; Berufung; Führungsgeometer; Flächeninhalt; Staates; Entscheid; Kantons; Lehre
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