Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 127

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 127 ZGB vom 2024

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Art. 127 III. Rente 1. Besondere Vereinbarungen

Die Ehegatten können in der Vereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen.


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Art. 127 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPC130012Abänderung Scheidungsurteil / unentgeltliche RechtspflegeScheidung; Einkommen; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Recht; Vorinstanz; Parteien; Scheidungsverfahren; Scheidungsurteil; Unterhalt; Rechtspflege; Verhältnisse; Unterhaltsbeiträge; Gesuch; Einkommens; Veränderung; Abänderung; Beschwerdeverfahren; Verfahren; Leistung; Bundesgericht; Festlegung; Berufsausbildung; ücksichtigt
ZHLC110046EhescheidungGesuch; Gesuchsteller; Unterhalts; Berufung; Vereinbarung; Parteien; Urteil; Unterhaltsbeitrag; Ziffer; Unterhaltsbeiträge; Urteils; Gericht; Verfahren; Rechtskraft; Geschäfts-Nr; Bezirksgericht; Horgen; Einkommen; Zahlung; Vormerk; Gesuchstellers; Prozesskostenvorschuss; Leistung; Entschädigung; Tochter; Kinderrenten; Anspruch; Rente; Verhältnis
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 III 10Verjährung einer auf Kündigung gestellten (Art. 130 Abs. 2 OR) oder von einer Wollensbedingung abhängigen Forderung. Keine Unverjährbarkeit der Forderung gestützt auf Art. 730 Abs. 2 ZGB (E. 1). Verjährungsbeginn für die auf Kündigung gestellte oder von einer Wollensbedingung abhängigen Forderung ab Vertragsschluss (E. 4-6). Bedeutung einer nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgenden bedingten Forderungsanerkennung durch den Schuldner (E. 7). Vertrag; Verjährung; Stammgeleise; Forderung; Erstellung; Stammgeleises; Leistung; Grundstück; Parteien; Recht; Schweiz; Geleiseanlage; Gläubiger; Obligationenrecht; Vertragsschluss; Klägers; Urteil; Schuchter; Benützung; Anspruch; Kommentar; Fälligkeit; Auflage; Verjährungsfrist; Verpflichtung; Schweizerische; Wille
119 II 216Haftung aus Grundbuchführung (Art. 955 ZGB); Verjährung des Schadenersatzanspruchs (Art. 60 Abs. 1 OR). 1. Unterliegen die Kantone für Vermessungsfehler ihrer Nachführungsgeometer der zivilrechtlichen Haftung aus Grundbuchführung? Frage offengelassen (E. 3). 2. Absolute Verjährung nach Art. 60 Abs. 1 OR. Die Zehnjahresfrist läuft für den Schadenersatzanspruch aus Art. 955 ZGB unabhängig von der Kenntnis, die der Gläubiger von seinem Anspruch hat, ab der schädigenden Handlung. Die rechtswidrig erfolgende Eintragung im Grundbuch setzt mit ihrem Abschluss unweigerlich den Fristenlauf in Gang (E. 4). Grundbuch; Verjährung; Schaden; Haftung; Führung; Recht; Verjährungsfrist; Staat; Bundesgericht; Kanton; Anspruch; Grundbuchs; Schadenersatz; Urteil; Renato; Domedi; Architekt; Eintragung; Grundstück; DESCHENAUX; Grundbuchführung; Schadenersatzanspruch; Grundstücks; Rechtsprechung; Berufung; Führungsgeometer; Handlung; Flächeninhalt; Staates; Entscheid