Art. 127 LIFD dal 2025
Art. 127 Obbligo dei terzi di rilasciare attestazioni
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2 Se, nonostante diffida, il contribuente non produce l’attestazione, l’autorità fiscale può richiederla dal terzo. È salvo il segreto professionale tutelato dalla legge.
3 Se il rapporto d’impiego di un lavoratore di cui all’articolo 91 capoversi 1 e 2 termina nel corso dell’anno, al momento della fine del rapporto di lavoro il datore di lavoro precedente rilascia, su richiesta del lavoratore, un’attestazione contenente i dati rilevanti relativi all’attività lucrativa dipendente necessari all’applicazione della pertinente convenzione internazionale in ambito fiscale. Il DFF disciplina i dettagli. (3)
(1) Nuovo testo giusta la cifra I n. 1 della LF del 17 giu. 2022 sull’imposizione delle rendite vitalizie e delle forme di previdenza simili, in vigore dal 1° gen. 2025 (RU 2023 38; FF 2021 3028).(2) RS 221.229.1
(3) Introdotto dalla cifra I n. 1 della LF del 14 giu. 2024 sull’imposizione del telelavoro in ambito internazionale, in vigore dal 1° gen. 2025 (RU 2024 573; FF 2024 650).
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2017/152, B 2017/153 | Entscheid Steuerrecht, Nichtigkeit einer Ermessensveranlagung.Im Rahmen einer Ermessensveranlagung hat das Steueramt zwar eine vorsichtige Schätzung durchzuführen, ohne allerdings verpflichtet zu sein, bei der durch das Verhalten des Pflichtigen bedingten Ermessensbetätigung im Zweifelsfall die für ihn günstigste Annahme zu treffen. Wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung der Aufforderung, eine Unklarheit auszuräumen, nicht nachkommt, darf nicht zum Nachteil der Veranlagungsbehörde gereichen. Die Veranlagungsbehörde hat im vorliegenden Fall noch nicht in derart krasser Weise gegen ihre Pflicht, die Gesamtumstände zu untersuchen und die Steuerfaktoren nach pflichtgemässen Ermessen festzulegen, dass die Veranlagungen als nichtig zu qualifizieren wären. Das Verhalten ist jedoch insofern befremdlich, als sie die nicht abgeholte eingeschriebene Sendung nicht umgehend, sondern erst nach einem Monat und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein zweites Mal zugestellt hat (Verwaltungsgericht, | Veranlagung; Recht; Entscheid; Ermessen; Vorinstanz; Schuld; Verfahren; Beschwerdegegner; Verfahrens; Veranlagungsbehörde; Bundessteuer; Nichtigkeit; Kanton; Verwaltungsgericht; Kantons; Gemeinde; Ermessensveranlagung; Gemeindesteuern; Verfügung; Steuerpflichtigen; Frist; Steueramt; Gallen; SA“; Einsprache; Behörde; Schulden; Einkommen |
SG | B 2014/84, B 2014/85 | Entscheid Steuerrecht, Ermittlung des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 169 und 170 StG, sGS 811.1, sowie Art. 125 und 126 DBG, SR 642.11). Der zur Mitwirkung verpflichtete Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen; ist er unselbständig erwerbstätig, muss er zusammen mit der Steuererklärung insbesondere den Lohnausweis einreichen. Eine sich auf die Einkommenszuflüsse während der Steuerperiode beziehende und vom Steuerpflichtigen selbst als fehlerhaft betrachtete Verfügung der Arbeitslosenkasse ist im konkreten Fall nicht geeignet, im Veranlagungsverfahren ein tieferes Einkommen zu beweisen (Verwaltungsgericht, B 2014/84 und 85). Entscheid vom 24. März 2016 | Einkommen; Arbeit; Beschwerdegegner; Verwaltung; Bundessteuer; Ehemann; Kantons; Entscheid; Veranlagung; Gemeindesteuer; Recht; Gemeindesteuern; Einkommens; Lohnausweis; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Steuererklärung; Ehemannes; Veranlagungsbehörde; Höhe; Arbeitslosenkasse; Verbindung; Pflichtige; Beweis; Pflichtigen; ändiger |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 II 185 (2C_411/2016) | Art. 28 Abs. 1 und 3 DBA CH-FR; Art. 3 lit. a StAhiG; internationale Steueramtshilfe; voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen zur Überprüfung von Verrechnungspreisen innerhalb einer Konzerngruppe. Zum Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit (E. 3.3.1-3.3.3). Die voraussichtliche Erheblichkeit ist bezüglich Bilanzen und Angaben betreffend die Betriebsstätten und deren Gewinnausscheidung (E. 4.2) sowie die Erfolgsrechnungen (E. 4.3) zu bejahen. Informationen über verbundene Unternehmen, insbesondere die Gewinne der einzelnen Konzerngesellschaften, können sich als relevant erweisen, um Gewinnverschiebungen innerhalb des Konzerns zu überprüfen, die sich wiederum auf die Transferpreispolitik des Konzerns auswirken können. Die ersuchten Informationen über Steuerregime, Steuerfaktoren, die angewandten Steuersätze und die Höhe der in der Schweiz entrichteten Steuern weisen einen Zusammenhang zur Untersuchung der französischen Steuerbehörden auf, weshalb die voraussichtliche Erheblichkeit auch diesbezüglich zu bejahen ist (E. 4.4). | Steuer; Gesellschaft; Informationen; Gesellschaften; Gewinn; Über; Amtshilfe; Erheblichkeit; Unternehmen; Konzern; Geschäft; Frankreich; Bilanz; Besteuerung; Urteil; Schweiz; Zusammenhang; Steuerbehörde; Recht; Person; Überprüfung; Gewinne; Höhe; CH-FR; Gruppe |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-6074/2019 | Amtshilfe | Informationen; Amtshilfe; Behörde; Person; Recht; Staat; Amtshilfeersuchen; Urteil; Vorinstanz; Patienten; Übermittlung; Verfahren; CH-AT; BVGer; StAhiG; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Akten; Zusammenhang; Personen; Ersuchen; Schlussverfügung; Rechnung; Umsätze; Sachverhalt; Berufsgeheimnis |
A-6079/2019 | Amtshilfe | Informationen; Person; Amtshilfe; Behörde; Recht; Staat; Urteil; Amtshilfeersuchen; Übermittlung; Vorinstanz; Patienten; CH-AT; Verfahren; BVGer; StAhiG; Zusammenhang; Personen; Ersuchen; Sachverhalt; Rechnung; Schlussverfügung; Umsätze; Berufsgeheimnis; Stellung; Erheblichkeit; Rechtsprechung; Einkommen |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer | 2015 |
- | Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer | 2015 |