Art. 127 LIFD de 2025
Art. 127 Attestations de tiers
1
2 Lorsque, malgré sommation, le contribuable ne produit pas les attestations requises, l’autorité fiscale peut les exiger directement du tiers. Le secret professionnel protégé légalement est réservé.
3 En cas de départ en cours d’année d’un travailleur visé à l’art. 91, al. 1 et 2, l’ancien employeur doit, au moment de la fin des rapports de travail, lui délivrer, s’il en fait la demande, une attestation contenant les données pertinentes relatives à l’activité lucrative dépendante nécessaires à l’application de l’accord fiscal international concerné. Le DFF règle les modalités. (3)
(1) Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 17 juin 2022 sur l’imposition des rentes viagères et des formes de prévoyance similaires, en vigueur depuis le 1er janv. 2025 (RO 2023 38; FF 2021 3028).(2) RS 221.229.1
(3) Introduit par le ch. I 1 de la LF du 14 juin 2024 sur l’imposition du télétravail dans le contexte international, en vigueur depuis le 1er janv. 2025 (RO 2024 573; FF 2024 650).
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2017/152, B 2017/153 | Entscheid Steuerrecht, Nichtigkeit einer Ermessensveranlagung.Im Rahmen einer Ermessensveranlagung hat das Steueramt zwar eine vorsichtige Schätzung durchzuführen, ohne allerdings verpflichtet zu sein, bei der durch das Verhalten des Pflichtigen bedingten Ermessensbetätigung im Zweifelsfall die für ihn günstigste Annahme zu treffen. Wenn der Steuerpflichtige trotz Mahnung der Aufforderung, eine Unklarheit auszuräumen, nicht nachkommt, darf nicht zum Nachteil der Veranlagungsbehörde gereichen. Die Veranlagungsbehörde hat im vorliegenden Fall noch nicht in derart krasser Weise gegen ihre Pflicht, die Gesamtumstände zu untersuchen und die Steuerfaktoren nach pflichtgemässen Ermessen festzulegen, dass die Veranlagungen als nichtig zu qualifizieren wären. Das Verhalten ist jedoch insofern befremdlich, als sie die nicht abgeholte eingeschriebene Sendung nicht umgehend, sondern erst nach einem Monat und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ein zweites Mal zugestellt hat (Verwaltungsgericht, | Veranlagung; Recht; Entscheid; Ermessen; Vorinstanz; Schuld; Verfahren; Beschwerdegegner; Verfahrens; Veranlagungsbehörde; Bundessteuer; Nichtigkeit; Kanton; Verwaltungsgericht; Kantons; Gemeinde; Ermessensveranlagung; Gemeindesteuern; Verfügung; Steuerpflichtigen; Frist; Steueramt; Gallen; SA“; Einsprache; Behörde; Schulden; Einkommen |
SG | B 2014/84, B 2014/85 | Entscheid Steuerrecht, Ermittlung des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 169 und 170 StG, sGS 811.1, sowie Art. 125 und 126 DBG, SR 642.11). Der zur Mitwirkung verpflichtete Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen; ist er unselbständig erwerbstätig, muss er zusammen mit der Steuererklärung insbesondere den Lohnausweis einreichen. Eine sich auf die Einkommenszuflüsse während der Steuerperiode beziehende und vom Steuerpflichtigen selbst als fehlerhaft betrachtete Verfügung der Arbeitslosenkasse ist im konkreten Fall nicht geeignet, im Veranlagungsverfahren ein tieferes Einkommen zu beweisen (Verwaltungsgericht, B 2014/84 und 85). Entscheid vom 24. März 2016 | Einkommen; Arbeit; Beschwerdegegner; Verwaltung; Bundessteuer; Ehemann; Kantons; Entscheid; Veranlagung; Gemeindesteuer; Recht; Gemeindesteuern; Einkommens; Lohnausweis; Vorinstanz; Verwaltungsgericht; Steuererklärung; Ehemannes; Veranlagungsbehörde; Höhe; Arbeitslosenkasse; Verbindung; Pflichtige; Beweis; Pflichtigen; ändiger |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 II 185 (2C_411/2016) | Art. 28 Abs. 1 und 3 DBA CH-FR; Art. 3 lit. a StAhiG; internationale Steueramtshilfe; voraussichtliche Erheblichkeit von Informationen zur Überprüfung von Verrechnungspreisen innerhalb einer Konzerngruppe. Zum Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit (E. 3.3.1-3.3.3). Die voraussichtliche Erheblichkeit ist bezüglich Bilanzen und Angaben betreffend die Betriebsstätten und deren Gewinnausscheidung (E. 4.2) sowie die Erfolgsrechnungen (E. 4.3) zu bejahen. Informationen über verbundene Unternehmen, insbesondere die Gewinne der einzelnen Konzerngesellschaften, können sich als relevant erweisen, um Gewinnverschiebungen innerhalb des Konzerns zu überprüfen, die sich wiederum auf die Transferpreispolitik des Konzerns auswirken können. Die ersuchten Informationen über Steuerregime, Steuerfaktoren, die angewandten Steuersätze und die Höhe der in der Schweiz entrichteten Steuern weisen einen Zusammenhang zur Untersuchung der französischen Steuerbehörden auf, weshalb die voraussichtliche Erheblichkeit auch diesbezüglich zu bejahen ist (E. 4.4). | Steuer; Gesellschaft; Informationen; Gesellschaften; Gewinn; Über; Amtshilfe; Erheblichkeit; Unternehmen; Konzern; Geschäft; Frankreich; Bilanz; Besteuerung; Urteil; Schweiz; Zusammenhang; Steuerbehörde; Recht; Person; Überprüfung; Gewinne; Höhe; CH-FR; Gruppe |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
A-6074/2019 | Amtshilfe | Informationen; Amtshilfe; Behörde; Person; Recht; Staat; Amtshilfeersuchen; Urteil; Vorinstanz; Patienten; Übermittlung; Verfahren; CH-AT; BVGer; StAhiG; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Akten; Zusammenhang; Personen; Ersuchen; Schlussverfügung; Rechnung; Umsätze; Sachverhalt; Berufsgeheimnis |
A-6079/2019 | Amtshilfe | Informationen; Person; Amtshilfe; Behörde; Recht; Staat; Urteil; Amtshilfeersuchen; Übermittlung; Vorinstanz; Patienten; CH-AT; Verfahren; BVGer; StAhiG; Zusammenhang; Personen; Ersuchen; Sachverhalt; Rechnung; Schlussverfügung; Umsätze; Berufsgeheimnis; Stellung; Erheblichkeit; Rechtsprechung; Einkommen |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
- | Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer | 2015 |
- | Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer | 2015 |