Zollgesetz (ZG) Art. 126

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:



Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.

Art. 126 ZG vom 2023

Art. 126 Zollgesetz (ZG) drucken

Art. 126 Konkurrenz (1)

1 Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollhinterziehung oder gefährdung und eines Bannbruchs, so wird die für die schwerere Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.

2 Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Zollwiderhandlung und anderer vom BAZG zu verfolgender Widerhandlungen, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese kann angemessen erhöht werden.

(1) Fassung gemäss Art. 44 des Biersteuergesetzes vom 6. Okt. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2895; BBl 2005 5649).

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Art. 126 Zollgesetz (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC230019EhescheidungLiegenschaft; Vorinstanz; Liegenschaften; Beklagte; Beklagten; -strasse; Beweis; Berufung; Errungenschaft; Grundbuch; Recht; Behauptung; Mutter; Verfügung; Berufungs; Verweis; Stellung; Bestreitung; Eltern; Verfahren; Police; Vater; Urteil
ZHLC230019EhescheidungLiegenschaft; Vorinstanz; Liegenschaften; Beklagte; Beklagten; -strasse; Beweis; Berufung; Errungenschaft; Grundbuch; Recht; Behauptung; Mutter; Verfügung; Berufungs; Verweis; Stellung; Bestreitung; Eltern; Verfahren; Police; Vater; Urteil
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2021.34-Apos; Ehemann; Ehefrau; Kinder; Unterhalt; Unterhalts; Beruf; Berufung; Einkommen; Betrag; Ehemannes; Liegenschaft; Phase; Vorinstanz; Betreuung; Rechnung; Recht; Urteil; Unterhaltsbeiträge; Pension; Obhut; Parteien; Familie; Trennung; Steuern; Barunterhalt
BSZB.2018.24 (AG.2018.725)Scheidung (Güterrecht, Kostenentscheid)Berufung; Berufungs; Partei; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Zivilgericht; Parteien; Berufungsbeklagte; Zivilgerichts; Recht; Gericht; Parteientschädigung; Privatgutachten; Entscheid; Bewertung; Verhandlung; Anschluss; Antrag; Sachverständige; Anschlussberufung; Substanzwert; Auflage; Berufungsbeklagten; Verfahren; Beweis; Sachverständigen; Scheidung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 593Nachehelicher Unterhalt (Art. 125 ZGB). Bei ausreichender Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten haben sowohl der berechtigte Ehegatte als auch die Kinder Anspruch auf ungeschmälerte Unterhaltsleistungen (E. 3). Eine Unterhaltsrente bedingt die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen während der betreffenden Unterhaltsphase, was deren Vorfinanzierung in einem anderen Zeitraum ausschliesst (E. 7). Unterhalt; Unterhalts; Kinder; Leistungs; Leistungsfähigkeit; Ehefrau; Ehemann; Ehegatte; Kinderalimente; Erreichen; AHV-Alters; Urteil; Obergericht; Ehemannes; Anspruch; Vorfinanzierung; Parteien; Unterhaltsbeitrag; Ehegatten; Verhältnisse; Sparquote; Unterhaltslücke; Finanzierung; Pflichtigen
128 III 121Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht im Fall der Teilrechtskraft der Scheidung (Art. 126 Abs. 1 ZGB). Ist der Scheidungspunkt gemäss Art. 148 Abs. 1 ZGB in Rechtskraft erwachsen, steht es dem Sachgericht im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens frei, hinsichtlich des Beginns der nachehelichen Unterhaltspflicht an den Zeitpunkt der Teilrechtskraft anzuknüpfen. Dies gilt auch dann, wenn der Massnahmerichter für die Dauer des Verfahrens einen Unterhaltsanspruch festgelegt hat und dieser über den Zeitpunkt der Teilrechtskraft hinausgeht (E.3). Unterhalt; Scheidung; Recht; Unterhaltspflicht; Teilrechtskraft; Rechtskraft; Beginn; Urteil; Scheidungsrecht; Ermessens; Zeitpunkt; Bundesgericht; Scheidungspunkt; Eintritt; Sachgericht; Bundesrecht; Gericht; Berufung; Parteien; Entscheid; Unterhaltsbeitrag; Appellationshof; Urteils; Unterhaltsbeiträge; Scheidungsurteil; Rentenurteil

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GeiserBasler Zivilgesetzbuch I2018
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