StPO Art. 126 - Entscheid

Einleitung zur Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 126 StPO vom 2024

Art. 126 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 126 Entscheid

1 Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person:

  • a. schuldig spricht;
  • b. freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist.
  • 2 Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn:

  • a. (1) das Strafverfahren eingestellt wird;
  • abis. (2) darüber nicht im Strafbefehlsverfahren entschieden werden kann;
  • b. die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat;
  • c. die Privatklägerschaft die Sicherheit für die Ansprüche der beschuldigten Person nicht leistet;
  • d. die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist.
  • 3 Wäre die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig, so kann das Gericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen. Ansprüche von geringer Höhe beurteilt das Gericht nach Möglichkeit selbst.

    4 In Fällen, in denen Opfer beteiligt sind, kann das Gericht vorerst nur den Schuld- und Strafpunkt beurteilen; anschliessend beurteilt die Verfahrensleitung als Einzelgericht nach einer weiteren Parteiverhandlung die Zivilklage, ungeachtet des Streitwerts.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
    (2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 126 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHSB230308Fahrlässige KörperverletzungPrivatkläger; Beschuldigte; Beschuldigten; Privatklägers; Aussage; Aussagen; Kollision; Unfall; Fahrbahn; Berufung; Urteil; Fahrzeug; Vorinstanz; Gericht; Expertise; Verfahren; Entschädigung; Fahrrad; Verfahren; Sachverhalt; Einvernahme; Fahrzeuge; Zivilklage; Berufungsverfahren; Verfahrens; Erwägungen; Person; öglich
    ZHSB230274Einfache Körperverletzung und WiderrufBeschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Urteil; Körper; Berufung; Körperverletzung; Gericht; Geldstrafe; Gericht; Sinne; Verletzung; Recht; Einvernahme; Privatklägers; Staatsanwalt; Verteidigung; Bundesgericht; Entscheid; Tätlichkeit; Staatsanwaltschaft; Urteils; Täter; Winterthur; Bundesgerichts; Widerruf; Gerichtskasse; Faust; Vorinstanz; ändig
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SOSTBER.2022.73-Apos; Beschuldigte; Beschuldigten; Konto; Urteil; Aktie; Aktien; Recht; Urteils; Staat; Verfahren; Berufung; Über; Firma; Verfahren; Verfahrens; Betrug; Verbleib; Rechtskraft; Vorinstanz; Unternehmen; Geschädigte; Vermögens; Freiheit; Verteidigung
    SOSTBER.2022.85-Beschuldigte; Fahrzeug; Urteil; Apos; Opfer; Beschuldigten; Berufung; Verfahren; Privatkläger; Tötung; Rechtsanwalt; Urteils; Entschädigung; Parkplatz; Motor; Gericht; Neubeurteilung; Ziffer; Staat; Opfers; Augen; Solothurn; Verfahren; Augenschein; Neubeurteilungsverfahren; Auslagen; Rechtsbeistand
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    146 IV 211 (6B_1202/2019)
    Regeste
    Art. 122 Abs. 1, 126 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 305 bis Ziff. 2 StGB ; Art. 41, 50 Abs. 3 OR ; Zivilklage, Schadenersatzforderung aus Geldwäscherei. Soweit das Gericht die beschuldigte Person schuldig spricht, ist der Entscheid über die anhängig gemachten Schadenersatzforderungen, soweit sie hinreichend begründet und beziffert sind, zwingend (E. 3).
    Geldwäscher; Schaden; Geldwäscherei; Recht; Urteil; Vermögens; Einziehung; Vorinstanz; Zivilklage; Vortat; Vermögenswerte; Schadenersatz; Geschädigten; Schadenersatzforderung; Person; Schutz; Haftung; Verfahren; Hinweis; Gericht; Rechtsprechung; HEIERLI; Graubünden; Staatsanwalt
    142 III 653 (4A_179/2016)Art. 90 BGG, Art. 126 Abs. 3 StPO; Beschwerde an das Bundesgericht gegen ein Strafurteil, mit dem die adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage "dem Grundsatz nach" beurteilt wird. Bei einem Strafurteil, das Zivilansprüche "dem Grundsatz nach" anerkennt, die Privatklägerschaft im Übrigen aber auf den Zivilweg verweist, handelt es sich um einen Endentscheid i.S. von Art. 90 BGG (E. 1). écision; étention; étentions; énal; Tribunal; écisions; édure; érieur; Arrêt; élever; édéral; éparé; Instance; ègle; Action; éparation; était; être; énale; Autre; Extrait; Urteil; Grundsatz; Appel; ères; Autorité; Issue; érieure; énérale; Selon

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BG.2023.43Beschuldigte; Bankomat; Bankomaten; Bundes; Spreng; Apos;; Sprengstoff; Sevelen; Täter; Urteil; Beschuldigten; Person; Gericht; Explosion; Mittäter; Recht; Gefährdung; Freiheit; Freiheitsstrafe; Schweiz; Strasse; Schaden; Täters; Neftenbach; Tatbestand; Verfahren; Bankomatens; Verfahren
    SK.2021.52Beschuldigte; Privat; Wohnung; Privatklägerin; Bundes; Richt; Bundesanwaltschaft; Beschuldigten; Recht; Urteil; Einvernahme; Verfahren; Aussage; Aussagen; Wohnungstür; Besuch; Besuchs; Filter; Vorfall; Besuchsrecht; Recht; Bundesstrafgericht; Kammer; Schlüssel; Hausfriedensbruch; Beschimpfung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Viktor Lieber, Donatsch, Schweizer, Wohlers Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO2020
    Viktor Lieber, Donatsch, Schweizer, Wohlers Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO2020