Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 126

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 126 SchKG vom 2024

Art. 126 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 126 Zuschlag,
Deckungsprinzip
(1)

1 Der Verwertungsgegenstand wird dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen übersteigt.

2 Erfolgt kein solches Angebot, so fällt die Betreibung in Hinsicht auf diesen Gegenstand dahin.

(1) Fassung gemäss Art. 6 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 126 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220160SteigerungszuschlagSchKG; Vorinstanz; Entscheid; Rechtspflege; Beschwerdeverfahren; Frist; Beschwerdeführers; Obergericht; Hinwil; Eingabe; Gesuch; Parteien; Begründung; Verwertung; Forderung; Ziffer; Gericht; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkurs; Betreibung; Steigerung; Rechtsanwalt; Sinne; Kantons; Oberrichter; Ersteigerin; Betreibungsamt; Pfandstelle; Grundstück
ZHPS180039Verwertung (Beschwerde über ein Betreibungsamt) Schuld; Betreibung; Schuldner; Betreibungs; Verwertung; Betreibungsamt; SchKG; Miteigentum; Miteigentumsanteil; Wetzikon; Verfügung; Gläubiger; E-Mail; Verfahren; Schuldners; Auflage; Miteigentumsanteils; Ersteigerer; Aufsichtsbehörde; Pfändung; Kanton; Beschluss; Hinwil; Bezirksgericht; Recht; ähnte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 III 391. Legitimation eines Konkursamtes zum Rekurs (Art. 19 SchKG) - in einem Fall, da die Nichtigkeit einer amtlichen Verfügung geltend gemacht wird (Erw. 2). 2. Steigerungszuschlag (Art. 126 Abs. 1 SchKG). Der Zuschlag, der einer in Konkurs stehenden Aktiengesellschaft auf das Steigerungsangebot eines ihrer Organe hin erteilt wird, ist nichtig (Erw. 3-5). Konkurs; Rekurs; Konkursamt; Steigerung; Zuschlag; Steigerungszuschlag; Kanton; Kantons; Thurgau; SchKG; Betreibung; Schuldbetreibungs; Grundstück; Kommentar; Entscheid; Konkurskammer; Verfügung; Aufsichtsbehörde; Nichtig; Interesse; Nichtigkeit; Betreibungsamt; Eingabe; Organ; Person; Liquidation; BÜRGI; Sinne; Zeitpunkt; Hinweis
116 III 23Art. 126 und 127 SchKG; Verkauf auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Pfändung pfandbelasteter Vermögenswerte. Der Bestand eines Pfandrechts vermag für sich alleine die Verarrestierung oder Pfändung nicht auszuschliessen. Ein Arrest (oder eine Pfändung) wird im Rahmen der Art. 106 ff. SchKG erst dann hinfällig, wenn ein Dritter das Eigentum oder ein anderes Recht auf den Besitz, das demjenigen des Schuldners oder des Arrestgläubigers entgegensteht, mit Erfolg geltend gemacht hat (E. 1). Gepfändete Gegenstände sind vom Betreibungsamt zu verwerten, selbst wenn ein Dritter ein Pfandrecht daran innehat und zwischen dem Schuldner und dem Pfandgläubiger die private Verwertung vereinbart worden ist (E. 2). Dürfen die Pfandgläubiger gemäss Art. 127 SchKG vorgehen, falls der betreibende Gläubiger davon absieht? Sollte die Verwertung gemäss Art. 126 SchKG scheitern, gehen die Kosten der Versteigerung zulasten des pfändenden Gläubigers (E. 3). Es liegt am pfändenden Gläubiger, ein Absehen von der Verwertung zu beantragen (E. 4). éancier; éalisation; Glenrock; éanciers; Tribunal; ébiteur; Vevey; être; été; éance; Office; ères; édure; édéral; Hamilton; Somerset; SchKG; érents; étention; écision; éfaut; éré; équestrant; Pfändung; Verwertung; Gläubiger; éancière; Société; Entrepôts; Banque