Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 126

Zusammenfassung der Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 126 IPRG vom 2022

Art. 126 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 126 d. Stellvertretung

1 Bei rechtsgeschäftlicher Vertretung untersteht das Verhältnis zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter dem auf ihren Vertrag anwendbaren Recht.

2 Die Voraussetzungen, unter denen eine Handlung des Vertreters den Vertretenen gegenüber dem Dritten verpflichtet, unterstehen dem Recht des Staates, in dem der Vertreter seine Niederlassung hat oder, wenn eine solche fehlt oder für den Dritten nicht erkennbar ist, dem Recht des Staates, in dem der Vertreter im Einzelfall hauptsächlich handelt.

3 Steht der Vertreter in einem Arbeitsverhältnis zum Vertretenen und besitzt er keine eigene Geschäftsniederlassung, so befindet sich der Ort seiner Niederlassung am Sitz des Vertretenen.

4 Das nach Absatz 2 anwendbare Recht gilt auch für das Verhältnis zwischen dem nicht ermächtigten Vertreter und dem Dritten.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 126 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG130017ForderungGarant; Garantie; Abruf; Recht; Parteien; Auslegung; Bietungsgarantie; Beklagten; Bankgarantie; Begünstigte; Vertrag; Wortlaut; Garantietext; Vollmacht; Bundesgericht; Begünstigten; Voraussetzung; Abrufvoraussetzung; Vertretung; Rechtsanwalt; Urteil; Voraussetzungen; Garantievertrag; Bundesgerichts; Abrufvoraussetzungen
ZHHG100133ForderungVertrag; Beklagten; E-Mail; Vertrags; System; Systeme; Rechnung; Recht; Parteien; Sinne; Leistung; Schaden; Offerte; Pro-forma-Rechnung; Vertrages; Wille; Palandt/; Antrag; Einsatz; Anfechtung; Mietzins; Woche; Gerät