Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 124

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 124 ZGB vom 2024

Art. 124 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 124 (1)

1 Bezieht ein Ehegatte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens eine Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter, so gilt der Betrag, der ihm nach Artikel 2 Absatz 1ter des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (2) nach Aufhebung der Invalidenrente zukommen würde, als Austrittsleistung.

2 Die Bestimmungen über den Ausgleich bei Austrittsleistungen gelten sinngemäss.

3 Der Bundesrat regelt, in welchen Fällen der Betrag nach Absatz 1 wegen einer Überentschädigungskürzung der Invalidenrente nicht für den Ausgleich verwendet werden kann.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2015 (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 2313; BBl 2013 4887).
(2) SR 831.42

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Art. 124 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC180005Abänderung ScheidungsurteilBerufung; Recht; Gesuch; Verfügung; Scheidung; Vorinstanz; Rente; Vorsorge; Gericht; Berufungsverfahren; Eingabe; Entscheid; Kanton; Verfahren; Rechtspflege; Zuständigkeit; Anträge; Renten; Nichtigkeit; Obergericht; Kantons; Urteil; Abänderung; Scheidungsurteil; Vorsorgeausgleich; Kammer; Beklagten; Ableben
ZHLC170028Ergänzung ScheidungsurteilRecht; Beklagten; Vorinstanz; Berufung; Vorsorge; Verfahren; Beweis; Serbien; Parteien; Beweismittel; Teilung; Scheidung; Entscheid; Vorsorgeguthaben; Errungenschaft; Erwägung; Urteil; Höhe; Behauptung; Eigengut; Ergänzung; Scheidungsurteil
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2021.92-Berufung; Unterhalt; Recht; Unterhalts; Berufungsbeklagte; Apos; Berufungskläger; Partei; Urteil; Berufungsbeklagten; Parteien; Schweiz; Scheidung; Gericht; Vorsorge; Unterhaltsbeitrag; Vorinstanz; Zahlung; Ergänzung; Unterhaltsanspruch; Verfahren; Staat; Anspruch; Ehegatte; Klage; Teilung; Gutachten
SGBV 2007/8Entscheid Art. 5 Abs. 1 Lit. 6 und Abs. 2 FZG (SR 831.42), Art. 1 Abs. 1 Lit. c BVV 2 (SR 831.441.1): Rückerstattung einer ausbezahlten Austrittsleistung. Zustimmung des Ehegatten zur Barauszahlung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. April 2008, BV 2007/8). Ehefrau; Barauszahlung; Beweis; Vorsorge; Zustimmung; Entscheid; Beklagten; Recht; Bundes; Versicherungsgericht; Bundesgericht; Quot; Gallen; Vorsorgeeinrichtung; Betrag; Kanton; Kantons; Verwaltungsgericht; Zeugeneinvernahme; Rückerstattung; Rückforderung; Dokument; Verfahren; Versicherungs-Gruppe
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 V 95 (9C_391/2019) Art. 123 und 124 ZGB ; Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung; Bestimmung der zu teilenden Austrittsleistung. Für die Anwendbarkeit von Art. 124 ZGB ist entscheidend, ob vor Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge entstanden resp. der Vorsorgefall Invalidität eingetreten ist. Dass (noch) keine Rente bezogen wird, schliesst die Anwendung von Art. 124 ZGB nicht aus (E. 4.4). Vorsorge; Scheidung; Rente; Zeitpunkt; Austrittsleistung; Invalidenrente; Vorsorgefall; Einleitung; Scheidungsverfahrens; Anspruch; Teilung; Eintritt; Austrittsleistungen; Verfahren; Invalidenversicherung; Invalidität; Entscheid; Auslegung; Vorsorgeausgleich; Bundesgericht; Ehegatte; Rentenbezug; Urteil; Vorsorgeguthaben; Scheidungsurteil; Scheidungsurteils; Betrag; Vorsorgefalls
145 III 169 (5A_14/2019)Art. 163 ZGB; Art. 276 ZPO; kein Vorsorgeunterhalt während des Scheidungsverfahrens. Im Unterschied zu Art. 125 ZGB gibt Art. 163 ZGB einen Anspruch einzig auf Verbrauchsunterhalt. Deshalb ist es nicht möglich, während des Scheidungsverfahrens (im Zusammenhang mit der Vorverlegung des Zeitpunktes für die Teilung der Vorsorgeguthaben in Art. 122 ZGB) mittels vorsorglicher Massnahmen Vorsorgeunterhalt zuzusprechen (E. 3). Vorsorge; Scheidung; Vorsorgeunterhalt; Unterhalt; Scheidungsverfahren; Scheidungsverfahrens; Votum; Ehegatten; Zeitpunkt; Lücke; Austrittsleistung; Austrittsleistungen; Lücken; Vorverlegung; Teilung; Vorsorgeausgleich; GRÜTTER; Regelung; Grundlage; Urteil; Verbrauchsunterhalt; Massnahmen; Unterhaltsbeiträge; JUNGO; Gesetzeslücke; Lückenfüllung; Vischer

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Geiser, Jungo, Schwenzer, FankhauserBasler 6.Auflage , Art.1242018
Baumann Bern 2005