Art. 123 CCS dal 2024
Art. 123 II. Conguaglio delle prestazioni d’uscita (1)
1 Le prestazioni d’uscita acquisite, compresi gli averi di libero passaggio e i prelievi anticipati per la propriet di un’abitazione, sono divisi per met .
2 Il capoverso 1 non si applica ai versamenti unici di beni propri per legge.
3 Le prestazioni d’uscita da dividere sono calcolate conformemente agli articoli 15–17 e 22a o 22b della legge del 17 dicembre 1993 (2) sul libero passaggio.
(1) Nuovo testo giusta il n. 1 della LF del 19 giu. 2015 (Conguaglio della previdenza professionale in caso di divorzio), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2016 2313; FF 2013 4151).(2) RS 831.42
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Art. 123 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LC230056 | Ehescheidung | Berufung; Parteien; Scheidung; Urteil; Gericht; Vorsorge; Berufungsverfahren; Vorinstanz; Entscheid; Gesuch; Gesuchsteller; Bezirksgericht; Ausgleich; Hinsicht; Rechtspflege; Verzicht; Verfahren; Bülach; Unterhalt; Gerichtskosten; Parteientschädigung; Pensionskasse; AHV-Rente; Erwägung; Obergericht; Oberrichter; Einzelgericht |
ZH | LC230040 | Ehescheidung | Kinder; Berufung; Parteien; Recht; Beklagte; Vorinstanz; Beklagten; Betreuung; Urteil; Unterhalt; Besuch; Übergabe; Entscheid; Ferien; Bezirksgericht; Wochen; Einkommen; Kläger; Unterhalts; Bülach; Scheidung; Klägers; Besuchsrecht; Berufungskläger; Wochenende; Ausbildung; Bezirksgerichts; Gericht |
Dieser Artikel erzielt 135 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZKBER.2022.44 | - | Berufung; Kinder; Ehemann; Ehefrau; Apos; Vorsorge; Scheidung; Berufungsklägerin; Urteil; Ziffer; Parteien; Gutachten; Amtsgerichtspräsidentin; Ehemannes; Recht; Verhältnisse; Gericht; Urteils; Kindergeld; Unbilligkeit; Familie; Vermögens; Liegenschaft; ährigen |
SO | ZKBER.2021.34 | - | Apos; Ehemann; Ehefrau; Kinder; Unterhalt; Unterhalts; Beruf; Berufung; Einkommen; Betrag; Ehemannes; Liegenschaft; Phase; Vorinstanz; Betreuung; Rechnung; Recht; Urteil; Unterhaltsbeiträge; Pension; Obhut; Parteien; Familie; Trennung; Steuern; Barunterhalt |
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 V 95 (9C_391/2019) | Art. 123 und 124 ZGB ; Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung; Bestimmung der zu teilenden Austrittsleistung. Für die Anwendbarkeit von Art. 124 ZGB ist entscheidend, ob vor Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Anspruch auf eine Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge entstanden resp. der Vorsorgefall Invalidität eingetreten ist. Dass (noch) keine Rente bezogen wird, schliesst die Anwendung von Art. 124 ZGB nicht aus (E. 4.4). | Vorsorge; Scheidung; Rente; Zeitpunkt; Austrittsleistung; Invalidenrente; Vorsorgefall; Einleitung; Scheidungsverfahrens; Anspruch; Teilung; Eintritt; Austrittsleistungen; Verfahren; Invalidenversicherung; Invalidität; Entscheid; Auslegung; Vorsorgeausgleich; Bundesgericht; Ehegatte; Rentenbezug; Urteil; Vorsorgeguthaben; Scheidungsurteil; Scheidungsurteils; Betrag; Vorsorgefalls |
146 III 73 (5A_130/2019) | Art. 122 f., 207 Abs. 1 und Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ; Art. 331 Abs. 3 OR ; Ehescheidung; Vorsorgeausgleich und güterrechtliche Auseinandersetzung (Errungenschaftsbeteiligung); Berücksichtigung von Arbeitgeberbeitragsreserven. Bei Einleitung des Scheidungsverfahrens bestehende Arbeitgeberbeitragsreserven betreffen künftige Beitragszahlungen der Arbeitgebergesellschaft und nicht vom Arbeitnehmer bereits erworbene Ansprüche aus beruflicher Vorsorge. Bei der Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung bleiben sie grundsätzlich ausser Betracht. Eine Lücke in der Regelung zum Vorsorgeausgleich besteht nicht (E. 4.1). Es sind keine hypothetischen Austrittsleistungen anzurechnen (E. 4.2). | Arbeitgeber; Vorsorge; Arbeitgeberbeitragsreserve; Arbeitgeberbeitragsreserven; Urteil; Beschwerdegegner; Aktien; Austrittsleistung; Scheidung; Vorsorgeausgleich; Errungenschaft; Obergericht; Beitragsreserve; Beweis; Beitragsreserven; Vorinstanz; Einleitung; Scheidungsverfahrens; Ansprüche; Berechnung; Recht; Arbeitnehmer; Vorsorgeeinrichtung; Pensionskasse; Beschwerdegegners; Ehegatte |
Kommentare zum Gesetzesartikel
Autor | Kommentar | Jahr |
Baumann, Schwenzer | Kommentar Scheidung | 2011 |
Thomas Sutter, Dieter Freiburghaus | Kommentar zum Scheidungsrecht, Zürich | 1999 |