VTS Art. 123 - Türen, Notausstiege, zusätzliche Ausrüstung

Einleitung zur Rechtsnorm VTS:



Das schweizerische Gesetzbuch über die Verordnung technischer Strassenfahrzeuge legt die Anforderungen und Standards fest, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um in der Schweiz zugelassen zu werden. Es zielt darauf ab, die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Qualität der Fahrzeuge durch technische Vorschriften wie Bremsen, Beleuchtung, Abgasemissionen und Reifen zu gewährleisten. Die Verordnung soll die Verkehrssicherheit erhöhen und Umweltauswirkungen minimieren, indem sie regelmässige Kontrollen und Inspektionen zur Einhaltung der Vorschriften vorsieht.

Art. 123 VTS vom 2025

Art. 123 Verordnung technische Strassenfahrzeuge (VTS) drucken

Art. 123 Türen, Notausstiege, zusätzliche Ausrüstung

1 Gesellschaftswagen müssen auf der rechten Seite eine Türe mit mindestens 0,65 m lichter Weite sowie eine weitere Türe mit wenigstens 0,55 m lichter Weite haben. (1)

2 Die Anforderungen an das Öffnen von Türen bei Gesellschaftswagen richten sich nach dem UNECE-Reglement Nr. 107. (2)

3 Gesellschaftswagen und Kleinbusse benötigen Notausstiege mit einer lichten Weite von mindestens 0,60 m auf 0,43 m. Die Anzahl (n) richtet sich nach folgender Formel:Türen zählen ebenfalls als Notausstiege. Die Notausstiege sind deutlich zu kennzeichnen und möglichst gleichmässig auf beiden Fahrzeugseiten anzuordnen. Sie müssen sich rasch und leicht öffnen oder freimachen lassen. Erforderliche Werkzeuge sind gut sichtbar und griffbereit anzuordnen. (1)

4 In Gesellschaftswagen muss eine Bordapotheke mit noch nicht überschrittenem Ablaufdatum nach der DIN-Norm 13164 vorhanden sein. (4)

5 Die Anforderungen an den Brandschutz von Gesellschaftswagen richten sich nach der Verordnung (EU) 2019/2144 oder den UNECE-Reglementen Nr. 107 und Nr. 118. (5)

(1) (3)
(2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 15. Jan. 2017 (AS 2016 5133).
(3) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 (AS 2005 4111).
(4) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. März 2012, in Kraft seit 1. Mai 2012 (AS 2012 1825).
(5) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2012 (AS 2012 1825). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 (AS 2024 30).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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