Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 123

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 123 SchKG vom 2024

Art. 123 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 123 Aufschub
der Verwertung
(1)

1 Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben. (2)

2 Bei Betreibungen für Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4) kann die Verwertung um höchstens sechs Monate aufgeschoben werden. (2)

3 Der Betreibungsbeamte setzt die Höhe und die Verfalltermine der Abschlagszahlungen fest; er hat dabei die Verhältnisse des Schuldners wie des Gläubigers zu berücksichtigen.

4 Der Aufschub verlängert sich um die Dauer eines allfälligen Rechtsstillstandes. In diesem Fall werden nach Ablauf des Rechtsstillstandes die Raten und ihre Fälligkeit neu festgesetzt. (2)

5 Der Betreibungsbeamte ändert seine Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren des Gläubigers oder des Schuldners, soweit die Umstände es erfordern. Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn eine Abschlagzahlung nicht rechtzeitig geleistet wird. (2)

(1) Fassung gemäss Art. 5 des BG vom 28. Sept. 1949, in Kraft seit 1. Febr. 1950 (AS 1950 I 57; BBl 1948 I 1218).
(2) (3)
(3) (4)
(4) (5)
(5) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

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Art. 123 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230225VerwertungsaufschubBetreibungsamt; Schuld; Verwertung; SchKG; Zahlung; Aufschub; Vorinstanz; Unterlagen; Schuldbetreibung; Konkurs; Beschwerdeführers; Raten; Aufsichtsbehörde; Forderung; Höhe; Kanton; Beschwerdeverfahren; Behauptung; Pfändung; Obergericht; Gesuch; Eingabe; Entscheid; Tatsachen; Beweismittel; Gehör; Kantons; Beschwerdegegner
ZHPS220180Wegnahme von Pfandgegenständen / Betreibung Nr. ... / Pfändung Nr. ... / Verwertung Nr. ...SchKG; Recht; Vorinstanz; Betreibung; Aufsichtsbehörde; Betreibungsamt; Rechtsstillstand; Pfändung; Verwertung; Beschwerdeverfahren; Beschwerdeführers; Aufschub; Ärztin; Beschwerdegegner; Verfügung; Antrag; Stellungnahme; Parteien; Sachverhalt; Krankheit; Verwertungsaufschub; Schuldbetreibung; Konkurs; Fahrzeuge; Neubeurteilung; Forderung; Verfahren
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSCBES.2024.25-Betreibung; Betreibungs; Verwertung; Beschwerde; Betreibungsamt; SchKG; Beschwerdeführers; Apos; Recht; Schuld; Erbschaft; Erben; Zahlung; Verwertungsbegehren; Steigerung; Räumung; Zahlungsbefehl; Versteigerung; Verwertungsbegehrens; Verwertungsaufschub; Ausführungen; Mitteilung; Betreibungsamtes; Grundstück; öglich
SOSCBES.2022.41-Aufsichtsbehörde; Urteil; Betreibungsamt; SCBES; Verwertung; Steigerung; Lastenverzeichnis; Frist; Verfahren; Versteigerung; SchKG; Schuldbetreibung; Konkurs; Lastenverzeichnisses; Grenchen; Bundesgericht; Vizepräsident; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Rechtskraft; Steigerungsbedingungen; Aufgabe; Entscheid; Rechtsbegehren; Antrag; Vertreter; Apos;
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 342Aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Aktivlegitimation des Abtretungsgläubigers; Verrechnungseinrede (Art. 120 und 757 OR). Die materielle Begründetheit der Forderung des rechtskräftig kollozierten Abtretungsgläubigers darf im Verantwortlichkeitsprozess vom Gericht nicht überprüft werden (E. 2). Die beklagte Partei kann im Verantwortlichkeitsprozess mit Forderungen verrechnen, die ihr im Zeitpunkt der Konkurseröffnung gegenüber der konkursiten Gesellschaft zustanden (E. 4). Konkurs; Gesellschaft; Gläubiger; Forderung; Verantwortlichkeit; Klagt; Schaden; Abtretung; SchKG; Organ; Recht; Beklagten; Klage; Verrechnung; Vorinstanz; Organe; Bundesgericht; Abtretungsgläubiger; Urteil; Berufung; Forderungen; Konkursitin; Verantwortlichkeitsprozess; Konkursverwaltung; Gläubigers; Kollokation; Schuld; Konkurseröffnung; Ansprüche
130 III 520Art. 68 Abs. 1 SchKG; Leistung eines Kostenvorschusses. Es steht im pflichtgemässen Ermessen des Betreibungsamtes, in welcher Höhe es einen Kostenvorschuss für eine Betreibungshandlung einverlangt. Der Gläubiger hat keinen Anspruch, lediglich Kosten in der Höhe der Kostenvorschüsse tragen zu müssen (E. 2). Betreibung; Pfändung; Betreibungsamt; Gläubiger; SchKG; Kostenvorschuss; Konkurs; Verwertung; Schuldner; Betreibungen; Schuldbetreibung; Ermessen; Höhe; Kleidungsstücke; Schuldnerin; Vorinstanz; Urteil; Obergericht; Betreibungsamtes; Pfändungen; Schuldbetreibungs; Leistung; Kostenvorschüsse; Steuerverwaltung; Gläubigerin; Beschluss; Vorschuss

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- 20. Auflage2020
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