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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 122 StPO vom 2024

Art. 122 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 122 4. Abschnitt: Zivilklage Allgemeine Bestimmungen

1 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.

2 Das gleiche Recht steht auch den Angehörigen des Opfers zu, soweit sie gegenüber der beschuldigten Person eigene Zivilansprüche geltend machen.

3 Die Zivilklage wird mit der Erklärung nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe b rechtshängig.

4 Zieht die Privatklägerschaft ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurück, so kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 122 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220518Gewerbsmässiger Diebstahl etc.Digte; Schuldig; Beschuldigte; Privat; Beschuldigten; Privatkläger; Dossier; Privatklägerin; Sinne; Recht; Anklage; Einreise; Nebst; Entscheid; Berufung; Gericht; Verteidigung; Rechtskraft; Vorinstanz; Hinsicht; Profil; Dispositiv; Schuh; Siers; Sachverhalt; Eintritt; Geschädigte; Dossiers; Tatort
ZHSB230274Einfache Körperverletzung und WiderrufSchuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Urteil; Körper; Berufung; Gericht; Perverletzung; Körperverletzung; Einfache; Geldstrafe; Gericht; Sinne; Verletzung; Einvernahme; Bedingte; Privatklägers; Bedingten; Staatsanwalt; Verteidigung; Bundesgericht; Amtlich; Entscheid; Tätlichkeit; Wiesen; Staatsanwaltschaft; Urteils; Amtliche
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGIV 2017/176Entscheid Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG. Relative und absolute Verwirkungsfrist eines Rückforderungsanspruchs bei deliktischem Erwirken einer Rente. Dass strafrechtlich auf eine Ersatzforderung (wohl gemäss Art. 71 Abs. 1 StGB) in einem geringeren Betrag (als jenem der sozialversicherungsrechtlichen Rückforderung) erkannt worden ist, vermag an der Tatsache des ungerechtfertigten sozialversicherungsrechtlichen Leistungsbezugs der gesamten Summe und an der grundsätzlichen entsprechenden verwaltungsrechtlichen Rückerstattungspflicht im gesamten Betrag nichts zu ändern. Eine Doppelzahlungspflicht muss allerdings ausgeschlossen werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2020, IV 2017/176).
BSSB.2015.94 (AG.2019.202)mehrfaches Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BGer 6B_469/2019 und 6B_495/2019 vom 07.11.19)
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 211 (6B_1202/2019)
Regeste
Art. 122 Abs. 1, 126 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 305 bis Ziff. 2 StGB ; Art. 41, 50 Abs. 3 OR ; Zivilklage, Schadenersatzforderung aus Geldwäscherei. Soweit das Gericht die beschuldigte Person schuldig spricht, ist der Entscheid über die anhängig gemachten Schadenersatzforderungen, soweit sie hinreichend begründet und beziffert sind, zwingend (E. 3).
Geldwäscher; Schaden; Beschwerde; Geldwäscherei; Recht; Urteil; Vermögens; Einziehung; Vorinstanz; Schuldig; Schädigten; Beschwerdeführerin; Gericht; Vortat; Zivilklage; Vermögenswerte; Schadenersatz; Geschädigten; Schadenersatzforderung; Person; Hinreichend; Begründet; Schutz; Haftung; Verfahren; Hinweis; Urteil; Rechtsprechung; Zivilrechtlich; HEIERLI
145 IV 351 (6B_1194/2018)Art. 115 Abs. 1, 118 Abs. 1 StPO; Konstituierung als Zivilklägerin. Die Beurteilung adhäsionweise geltend gemachter Zivilforderungen setzt voraus, dass die Zivilklage nicht bei einem anderen Gericht rechtshängig ist oder rechtskräftig entschieden ist. Eine zwischen den Parteien geschlossene Insolvenzvereinbarung steht einem Zivilurteil gleich (E. 3 und 4). Urteil; Konkurs; Recht; Vermögens; Beschwerde; Hilfskonkurs; Hilfskonkursmasse; Vermögenswerte; Verfahren; Gläubiger; Schuld; Schweiz; Verfahren; Berufung; Beschwerdeführerin; Klägerin; Kantons; Thurgau; Geldwäscherei; Bezug; Klage; Beschlagnahmten; Verwertung; Vorinstanz; Person; Partei; Angefochten; Zivilklage; Geschädigt; Verschiedene

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
SK.2020.36Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Gesch?ft; Anklage; Gesch?fts; Pr?sentation; Informationen; Aktie; Insider; Projekt; ?ber; Warrant; Bundes; Effekte; Warrants; Effekten; Person; Anklageziffer; Sitzung; Handel; ?ffnen; Geheim; Hinzuf?gen; Filter; Geheim; Transaktion
SK.2019.64Versuchter Betrug (Art. 146 StGB i.V.m. Art. 22 StGB); In Umlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB i.V.m. Art. 250 StGB); Einführen falschen Geldes (Art. 244 StGB i.V.m. Art. 250 StGB); Falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB);
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 91 Abs. 2 Bst. b SVG, Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG, Art. 96 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 SVG, Art. 99 Ziff. 2 SVG); Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a BetmG)
Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Falsche; Falschen; Geldes; Banknote; Banknoten; Bundes; Umlauf; Umlaufsetzen; Freiheitsstrafe; Urteil; Falschgeld; Gericht; Fahrzeug; Falsifikat; Umlaufsetzens; Geldstrafe; Recht; Falsifikate; Betrug; T?ter; Einf?hrens; Busse; Verfahren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Lieber Kommentar zur StPO2014
LieberZürcher Kommentar, 2. Auflage, Zürich2014
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