AVIG Art. 122 -

Einleitung zur Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 122 AVIG vom 2024

Art. 122 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) drucken

Art. 122 (1)

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.Datum des Inkrafttretens:
Art. 51–58 und 109: 1. Januar 1983 (2)
Die übrigen Artikel: 1. Januar 1984 (3)

(1) Ursprünglich Art. 121.
(2) BRB vom 6. Dez. 1982.
(3) V vom 31. Aug. 1983 (AS 1983 1204).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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