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Art. 121 Prescription du droit de percevoir l’impôt
1 Les créances d’impôt se prescrivent par cinq ans compter de l’entrée en force de la taxation.
2 Pour la suspension et l’interruption de la prescription, l’art. 120, al. 2 et 3, est applicable par analogie.
3 La prescription est acquise dans tous les cas dix ans compter de la fin de l’année au cours de laquelle la taxation est entrée en force.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT160122 | Rechtsöffnung | Recht; Rechtsöffnung; Rückerstattung; Sozialhilfe; Frist; Betreibung; Vollstreckung; Betrag; Gesuchsgegnerin; Verfahren; Leistungen; Entscheid; Sinne; Verwirkung; Verjährung; Schaden; Urteil; Vorinstanz; Verfügung; Forderung; Rechtsprechung; Bundesgericht; Schuld; Winterthur; Rückforderung; Verwirkungsfrist; Verwaltung |
SZ | BEK 2017 32 | definitive Rechtsöffnung | Forderung; Rechtsöffnung; Steuer; Zahlungsbefehl; Veranlagung; Vi-act; Verlustschein; SchKG; Bundessteuer; Verfahren; Kanton; Forderungen; Betrag; Veranlagungsverfügung; Rechtsöffnungstitel; Verfügung; Zahlungsbefehle; Steuerperiode; Gesuch; Betreibung; Verlustscheine; Zahlungsaufforderung; Forderungsgr; Veranlagungsperiode; Zahlungsbefehlen; Person; Höhe; KG-act |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | B 2018/4, B 2018/5 | Entscheid Steuerrecht, Art. 33 Abs. 1 lit. c StG, Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG.Was auf der Stufe der Gesellschaft als eine verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wird, bildet bei den Beteiligungsinhabern grundsätzlich einen geldwerten Vorteil. Lässt sich die Aufrechnung der geldwerten Leistung nicht auf die rechtskräftige Veranlagung der juristischen Person stützen, hat die Steuerbehörde die geldwerte Leistung der Gesellschaft an die ihr nahestehende Person nachzuweisen. Der Beschwerdeführer bestreitet, mit der Veräusserung der Grundstücke einen Gewinn in der Höhe der Aufrechnung erzielt zu haben. Die Höhe des Gewinns aus der Grundstücksveräusserung lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht nachvollziehen (Verwaltungsgericht, B 2018/4 und B 2018/5). Auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom | Steuer; Beschwerde; Entscheid; Vorinstanz; Kanton; Recht; Bundes; Veranlagung; Verjährung; Gesellschaft; Beschwerdeverfahren; Aufrechnung; Bundessteuer; Verwaltungsgericht; Gewinn; Millionen; Franken; Einkommen; Erwägung; Leistung; Grundstück; Verfahren; Kantons; Beteiligungsinhaber; Gemeindesteuern; Gewinnausschüttung; Rechtsmittel; Erwägungen; Person; Beschwerdegegner |
BS | DGV.2020.2 (AG.2020.378) | Antrag auf Wiedererwägung (AGE vom 5. März 2013) | Revision; Revisionsbegehren; Steuerrekurskommission; Verwaltungsgericht; Gesuch; Entscheid; Frist; Basel; Beweis; Rechtsmittel; Urteil; Auflage; Nichteintretensentscheid; Wiederherstellung; Gesuchs; Verwaltungsgerichts; Sachentscheid; Rekurs; Revisionsgr; Basel-Stadt; Eingabe; Kommentar; Beweismittel; Bundesgericht; Gesuchsgegnerin; Wiedererwägung; Looser |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 II 273 (2C_1069/2017) | Art. 49 Abs. 3 SchlT ZGB; Art. 40 und 41 MWSTV 1994; Art. 49 und 50 MWSTG 1999; Art. 112 MWSTG 2009; Mehrwertsteuerforderungen und Vorsteueransprüche aus den Jahren 1995-2000 sind am 1. Januar 2016 absolut verjährt. Die Mehrwertsteuerverordnung von 1994 sieht keine absolute Verjährung vor. Dies betrifft die Steuerforderungen der Eidgenossenschaft ebenso wie die Ansprüche der steuerpflichtigen Personen auf Vorsteuerabzug und beruht auf einem qualifizierten Schweigen des Verordnungsgebers. Das Mehrwertsteuergesetz von 1999 kennt zwar eine absolute Verjährung, zur Verjährung ist ihm aber keine übergangsrechtliche Regelung zu entnehmen. Wie schon beim Übergang BdBSt/DBG (BGE 126 II 1) trifft auch auf den Übergang MWSTV 1994/MWSTG 1999 zu, dass es stossend und mit dem Rechtsgleichheitsgebot kaum vereinbar wäre, wenn neurechtliche Steuerforderungen und Vorsteueransprüche vor altrechtlichen verjähren könnten. Entsprechend besteht auch altrechtlich eine 15-jährige absolute Verjährungsfrist (E. 2.2). | Verjährung; Steuer; Recht; MWSTG; MWSTV; Mehrwertsteuer; Steuerforderung; Urteil; BdBSt; Steuerforderungen; Bundesgericht; Bundesgesetz; Schweigen; Verfahren; Übergang; Zeitraum; Bundessteuer; Gesetzgeber; Vorsteuer; Kanton; öffentlich-rechtlichen; SchlT; Verjährungsfrist; Hinweisen; Bundesgesetzes; Praxis; Regel; Mehrwertsteuerforderung |
126 II 1 | Art. 128 BdBSt; Art. 120 u. 121 DBG; Veranlagungsverjährung; verjährungsunterbrechende Einforderungshandlung; absolute Verjährung? Der Begriff der Einforderungshandlung kann selbst amtliche Mitteilungen umfassen, die lediglich eine spätere Veranlagung in Aussicht stellen und deren Zweck sich in der Unterbrechung des Verjährungsablaufs erschöpft (E. 2). Das Bundesgesetz sieht im Gegensatz zum Bundesratsbeschluss die absolute Verjährung vor. Es ist jedoch in übergangsrechtlicher Hinsicht lückenhaft. Die Frist für die Verjährung altrechtlicher Steueransprüche könnte nämlich auch dann noch weiterlaufen, wenn Abgabeforderungen, die unter dem neuen Recht entstanden und demnach jünger sind, bereits absolut verjährt sind. Frage offen gelassen, wie diese Lücke gefüllt werden könnte (E. 3). | Steuer; Verjährung; Veranlagung; Steuer; Einforderungshandlung; Recht; Mitteilung; BdBSt; Veranlagungen; Bundessteuer; Steuerforderung; Bundesratsbeschluss; Zwischenveranlagung; Bundesgericht; Steuerverwaltung; Entscheid; Steuerforderungen; Verfahren; Mitteilungen; Lücke; Periode; Urteil; Kantons; Basel-Stadt; Steuerrekurskommission; Aussicht |
Autor | Kommentar | Jahr |
Kaufmann, Richner, Frei | Hand zum DBG | 2009 |