SchKG Art. 120 -

Einleitung zur Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 120 SchKG vom 2025

Art. 120 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

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den Schuldner

Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner binnen drei Tagen von dem Verwertungsbegehren.


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Art. 120 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS180027Mitteilung des Verwertungsbegehrens (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Betreibung; Beschwerdegegnerinnen; Verwertung; Betreibungsamt; Verwertungsbegehren; Forderung; Schuldner; Pfändung; Verfahren; SchKG; Pfändungsgläubigerinnen; Vorinstanz; Forderungen; Aufsichtsbehörde; Grundstücke; Betreibungen; Sinne; Betreibungsforderung; Beschluss; Eingabe; Bezirksgericht; Schuldnerin; Lastenverzeichnis; Bundesgericht; Obergericht; Oberrichter
VDPlainte/2023/9Office; ’office; ébiteur; ’au; ères; ’il; était; éance; ’immeuble; éposé; ésenté; ’offre; équisition; écision; éalisation; Diserens; ’autorisation; ésentée; éancier; ’est; érieur; ésident
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSCBES.2024.25-Betreibung; Betreibungs; Verwertung; Beschwerde; Betreibungsamt; SchKG; Beschwerdeführers; Apos; Recht; Schuld; Erbschaft; Erben; Zahlung; Verwertungsbegehren; Steigerung; Räumung; Zahlungsbefehl; Versteigerung; Verwertungsbegehrens; Verwertungsaufschub; Ausführungen; Mitteilung; Betreibungsamtes; Grundstück; öglich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
138 III 25 (5A_665/2011)Art. 72 Abs. 1 SchKG; Zustellung des Zahlungsbefehls und Gebühren nach Art. 13 und 16 GebV SchKG. Gebührenrechtliche Behandlung der Einladung des Betreibungsamtes zur Abholung des Zahlungsbefehls (E. 2). Betreibung; Betreibungsamt; Zahlungsbefehl; Gebühr; SchKG; Zahlungsbefehls; Gebühren; Zustellung; Abholung; Auslagen; Betreibungsamtes; Aufsichtsbehörde; Betriebene; Abholungseinladung; Recht; Rechnung; Urteil; Gebührenrechnung; Betrag; Schuldbetreibung; Konkurs; Appenzell; Entscheid; Bundesgericht; Betriebenen; Betreibungsurkunde; Versuch; Schuldner; Posttaxe