Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) Art. 12

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 12 ZPO vom 2024

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Art. 12 Niederlassung

Für Klagen aus dem Betrieb einer geschäftlichen oder beruflichen Niederlassung oder einer Zweigniederlassung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort der Niederlassung zuständig.


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Art. 12 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG220167Forderung (URG)Klage; Gericht; Beklagten; Vergütung; Rechnung; Forderung; Verwertung; Parteien; Streit; Nutzer; AnwGebV; Forderungen; Urheber; Vergütungsansprüche; Verwertungsgesellschaft; Verfügung; Frist; Klageantwort; Eigengebrauch; Werke; Handelsgericht; Urteil; Sachverhalt; Prozessvoraussetzungen; Gerichtskosten; Streitwert; Parteientschädigung
ZHPP190008ForderungKlage; Vorinstanz; Bülach; Zweigniederlassung; Beklagten; Bezirk; Recht; Verfügung; Bezirks; Basel; Bezirksgericht; Gericht; Rubrum; Klageschrift; Zuständigkeit; Entscheid; Parteibezeichnung; Bezirksgerichtes; Frist; Niederlassung; Zweifel; Verfahren; Einzelgericht; Beilage; Eingabe; Klagebewilligung; Klagebegründung; -Strasse
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOZKBER.2021.37-Berufung; Recht; Arbeit; Berufungsklägerin; Klage; Gericht; Zweig; Zweigniederlassung; Zuständigkeit; Niederlassung; Berufungsbeklagte; Eindruck; Apos; Vorinstanz; Gerichtsstand; Arbeitsvertrag; Mitarbeiter; Betrag; Entscheid; Voraussetzungen; Unzuständigkeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 IV 465 (6B_336/2021)
Regeste
Art. 70 StGB ; Art. 127 Abs. 1 StPO ; Art. 35 Abs. 1 und Art. 405 Abs. 1 OR ; Einziehung von Vermögenswerten gegenüber den Erben der beschuldigten Person; Prozessvollmacht über den Tod hinaus. Prozessvollmachten über den Tod hinaus (sog. transmortale Vollmachten) sind grundsätzlich zulässig (E. 4.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Stirbt die beschuldigte Person während des Untersuchungsverfahrens und ist eine Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte daher gegenüber ihren Erben anzuordnen, erscheint es zum Schutz der einziehungsbetroffenen Erben - trotz der transmortalen Vollmacht des Erblassers - unabdingbar, dass die Erben von der Behörde, welche über die Einziehung zu befinden hat, über das Einziehungsverfahren nach Möglichkeit persönlich in Kenntnis gesetzt und aufgefordert werden, selber einen Rechtsbeistand zu bestimmen. Bis dahin behält die Vollmacht über den Tod hinaus grundsätzlich ihre Gültigkeit und der bevollmächtigte Rechtsanwalt kann sich darauf berufen, insbesondere wenn es darum geht, sicherzustellen, dass die Behörde die einziehungsbetroffenen Erben persönlich in das Verfahren einbezieht (E. 4.3 und 4.4).
Recht; Erben; Einziehung; Vollmacht; Rechtsanwältin; Magda; Zihlmann; Auftrag; Untersuchungsamt; Altstätten; Prozessvollmacht; Verfahren; Erblasser; Erblassers; Rechtsbeistand; Verfahren; Schweiz; Verfügung; Entscheid; Interessen; Urteil; Rechtsprechung; Behörde; Einziehungsverfahren; Gültigkeit; Dispositiv-Ziff
145 I 297 (4D_65/2018)Art. 17 Abs. 2 KV/FR; Art. 129 ZPO; Verfahrenssprache. Wie im Verwaltungsgerichtsverfahren (vgl. BGE 136 I 149) erlaubt Art. 17 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Freiburg dem Rechtsuchenden auch in einem Zivilprozess, sich in der Amtssprache seiner Wahl an das Kantonsgericht zu wenden (E. 2). édure; Tribunal; être; çais; Cst/FR; édigé; LJ/FR; édé; émoire; édéral; Autre; Fribourg; écision; éré; écriture; ègle; érêt; Utilisation; époser; Arrondissement; Intimée; éder; Autorité; ément; été; édigée; Allemand; Constitution; éhension; énale

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-4058/2016ArbeitnehmerschutzKontrollorgan; Verfahren; Vorinstanz; Einsetzung; Kontrollorgans; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Verfahrens; Lohnbuchkontrolle; Bezirksgericht; Recht; Aussenseiter; Begehren; Kontrolle; Gericht; Parteien; Vertrag; Urteil; Zeitperiode; Eingabe; Aussenseiterstellung; Zivilinstanz

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Thomas Sutter, Franz Hasenböhler, Thomas Sutter-Somm, Christoph Leuenberger, Sutter-Somm Zürich , Basel , Genf 2016