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Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm VVG:



Das schweizerische Versicherungsvertragsgesetz regelt die Beziehung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern, indem es deren Pflichten und Rechte festlegt sowie die Bedingungen für den Abschluss, die Durchführung und die Beendigung von Versicherungsverträgen regelt. Es zielt darauf ab, Transparenz und Fairness in Versicherungsverträgen zu gewährleisten, um die Interessen der Versicherungsnehmer zu schützen, und legt die Informationspflichten der Versicherungsunternehmen fest. Das Gesetz ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Versicherungsrechts und schafft einen fairen und ausgewogenen Rahmen für den Versicherungsmarkt.

Art. 12 VVG vom 2024

Art. 12 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) drucken

Art. 12 b. … (1)

(1) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 12 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT180107RechtsöffnungRecht; Rechtsöffnung; Spesen; Vorinstanz; Prämie; Prämien; Betreibung; Entscheid; Zahlung; Beklagten; Rechtsöffnungstitel; Parteien; Versicherungsbedingungen; Verfahren; Zusatzversicherung; Sinne; Bezug; Parteientschädigung; Frist; Akten; Verhalten; Forderung; Teilbeträge; Schuldners
ZHRT130154Rechtsöffnung ämie; Recht; Prämie; Rechtsöffnung; Betreibung; Beklagten; Prämien; Antrag; Zahlung; Versicherungspolice; Police; Vorinstanz; Dielsdorf; Versicherungsantrag; SchKG; Zusatzversicherung; Monats; Kostenvorschuss; Monatsprämie; Schuldanerkennung; Unterschrift; Vertrag; Urteil; Verfahren; Zahlungsbefehl; Zusatzversicherungen; Rechtsöffnungstitel; Beschwerdeverfahren; Annahme; Versicherer
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2021.141-Beigeladene; Apos; Versicherung; Rente; Zahlung; Rückforderung; Leistungen; Renten; Beigeladenen; Police; Vertrag; Überentschädigung; Stunden; Taggelder; Drittauszahlung; Urteil; Beschwerdeführers; Verfügung; Kollektiv-Taggeldversicherung; Zeitraum; Höhe; Invalidenversicherung; Versicherungsgericht; Rentennachzahlung; Bundesgericht; Betrag; Parteientschädigung; Person; Überentschädigungsgrenze
SGBV 2017/14Entscheid Art. 73 BVG. Art. 4 ff. VVG. Säule 3a. Anzeigepflichtverletzung. Es läuft dem Grundsatz von Treu und Glauben zuwider, wenn eine antragstellende Person einen (medizinischen) Tatbestand, der unzweifelhaft von einer unmissverständlichen Frage erfasst wird, im Antragsformular unter Berufung auf die Erklärung des Vermittlers nicht oder nur unvollständig aufführt. Abweisung der Klage (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Dezember 2018, BV 2017/14). Versicherung; Quot; Recht; Helvetia; Person; Anzeigepflicht; Versicherer; Fragen; Behandlung; Klage; Vermittler; Vorsorge; Anzeigepflichtverletzung; Erwerbsunfähigkeit; Vermittlers; Antrag; Hospitalisation; Beklagten; Träge; Parteien; Säule; Lebensversicherung; Psychotherapie; Versicherungsberater; Rechtsbegehren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 III 646Versicherungsvertrag; Anwendbarkeit der Bestimmung über die vorbehaltlose Annahme auf die Begünstigung; Klage bei Verletzung des Pflichtteils durch die Begünstigung; Passivlegitimation (Art. 78 und Art. 12 Abs. 1 VVG, Art. 471 Ziff. 1 und Art. 476 ZGB). Der Bestimmung über die vorbehaltlose Annahme untersteht die Vereinbarung des Versicherungsnehmers mit dem Versicherer, nicht jedoch die frei widerrufliche Begünstigung durch den Versicherungsnehmer (E. 2, 2.1 und 2.2). Eine Verletzung des Pflichtteils der Erben durch die Begünstigung ist mit Herabsetzungsklage geltend zu machen. Die Klage richtet sich in diesem Fall gegen den Begünstigten, nicht gegen den Versicherer (E. 2.3). Versicherung; Begünstigung; Versicherungsnehmer; Berufung; Police; Versicherungsnehmers; Versicherer; Pflichtteil; Todes; Bundesgericht; Verletzung; Pflichtteils; Lebensversicherung; Todesfall; Begünstigte; Anlagefonds; Vorinstanz; Beweislast; Urteil; Klage; Vereinbarung; Erben; Verfügung; Leistung; Berufungskläger; Testament; Versicherungsvertrag; Kommentar; Genehmigung; ünstigten