StReG Art. 12 - Sorgfaltsregeln für den Zugang zu Daten, die Aufbewahrung und die Weitergabe von Daten

Einleitung zur Rechtsnorm StReG:



Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Art. 12 StReG vom 2025

Art. 12 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 12 Sorgfaltsregeln für den Zugang zu Daten, die Aufbewahrung und die Weitergabe von Daten

1 Die Behörden, die über ein Zugangsrecht auf VOSTRA verfügen, sind nur insoweit zur Datenbearbeitung berechtigt, als sie diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

2 Die aus VOSTRA bezogenen Strafdaten dürfen nicht in einer neuen Datenbank aufbewahrt werden, es sei denn, dies sei zur Begründung eines getroffenen Entscheides, einer erlassenen Verfügung oder eines eingeleiteten Verfahrensschritts notwendig. (1)

3 Behörden dürfen die aus VOSTRA bezogenen Daten nur weitergeben, wenn sie für die Weitergabe über eine ausdrückliche formell-gesetzliche Grundlage verfügen und die Weitergabe zu demselben Zweck erfolgt, zu dem sie diese Daten erhalten haben.

(1) Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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