LTVA Art. 12 - Collectivités publiques

Einleitung zur Rechtsnorm LTVA:



Art. 12 LTVA de 2025

Art. 12 Loi sur la TVA (LTVA) drucken

Art. 12 Collectivités publiques

1 Les services autonomes de la Confédération, des cantons et des communes et les autres institutions de droit public sont les sujets fiscaux des collectivités publiques.

2 Les services peuvent se regrouper pour former un seul sujet fiscal. Ce statut peut être choisi pour le début de toute période fiscale. Il doit être maintenu pendant au moins une période fiscale.

3 Le sujet fiscal d’une collectivité publique est libéré de l’assujettissement tant que le chiffre d’affaires annuel provenant des prestations imposables qu’il fournit à des tiers autres que des collectivités publiques est inférieur à 100 000 francs. Le chiffre d’affaires se calcule sur la base des contre-prestations convenues (hors impôt). (1)

4 Le Conseil fédéral détermine les prestations des collectivités publiques qui sont considérées comme entrepreneuriales et donc imposables.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 30 sept. 2016, en vigueur depuis le 1er janv. 2018 (RO 2017 3575; FF 2015 2467).

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Art. 12 Loi sur la TVA (MWSTG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHE230123Rechtsschutz in klaren FällenGesuch; Gesuchs; Recht; Gesuchsgegnerin; Parteien; Vertrag; Verzug; Umsatz; Gericht; Sachverhalt; Fälle; Rechtsschutz; Fällen; Verbindung; Parteientschädigung; Mehrwertsteuer; Anspruch; Rechnung; Handelsgericht; Betreibung; Forschungsvertrag; Rechtslage; Auslegung; Zahlung; Verzugs; Einzelgericht; Verfügung; Rechtsvorschlag; Höhe
ZHHE230123Rechtsschutz in klaren FällenGesuch; Gesuchs; Recht; Gesuchsgegnerin; Parteien; Vertrag; Verzug; Umsatz; Gericht; Sachverhalt; Fälle; Rechtsschutz; Fällen; Verbindung; Parteientschädigung; Mehrwertsteuer; Anspruch; Rechnung; Handelsgericht; Betreibung; Forschungsvertrag; Rechtslage; Auslegung; Zahlung; Verzugs; Einzelgericht; Verfügung; Rechtsvorschlag; Höhe
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 II 182 (2C_882/2014)Art. 16 Abs. 3 und Art. 93 BV; Art. 10 EMRK; Art. 3 lit. c und e, Art. 10 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 MWSTG; Art. 14 Ziff. 1 MWSTV; Art. 68 ff. RTVG; Radio- und Fernsehempfangsgebühren; Mehrwertsteuerpflicht. Rechtliche Grundlagen der Radio- und Fernsehempfangsgebühren (E. 2). Auch Leistungen, die sich der Staat zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgabe beschafft, können der Mehrwertsteuerpflicht unterliegen. Voraussetzung dazu ist, dass ein Leistungsaustauschverhältnis bzw. keine Subventionierung vorliegt (E. 3). Aufgrund der Entwicklung des Radio- und Fernsehrechts (E. 6.3) kann an der Qualifikation der Empfangsgebühr als Regalabgabe nicht festgehalten werden. Wer Radio- und Fernsehsendungen empfängt, nimmt ein verfassungsmässiges Recht wahr, womit keine Überlassung von Rechten im Sinne von Art. 3 lit. e MWSTG vorliegen kann (E. 6.4). Die Empfangsgebühr ist auch nicht die Gegenleistung für irgendeine andere vom Bund erbrachte Leistung (E. 6.5). Sie ist eher als Zwecksteuer oder Abgabe sui generis zu qualifizieren (E. 6.7). Die Empfangsgebühr untersteht nicht der Mehrwertsteuerpflicht (E. 6.9). Leistung; Empfang; Fernseh; Radio; MWSTG; Gebühr; Empfangsgebühr; Leistung; Recht; Urteil; Mehrwertsteuer; Bundes; Gebühren; Billag; Leistungen; Sinne; Leistungsaustausch; Aufgabe; Dienstleistung; Fernsehprogramme; Programme; Fernsehprogrammen; Entgelt; Leistungsaustauschverhältnis; Veranstalter; öffentlich-rechtliche; Subvention; Fernsehempfang; BAKOM; Gebührenpflicht
140 II 80Art. 1 Abs. 3 lit. c, Art. 6 und 81 Abs. 1 MWSTG; Rechtsweg bei Streitigkeiten über die Überwälzung der Mehrwertsteuer im privatrechtlichen und im öffentlich-rechtlichen Verhältnis (hier: Beleihung). Erfolgen die steuerbaren Leistungen auf Grundlage eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses, richtet sich die Überwälzung der Steuer nach den privatautonomen Vereinbarungen. Bei Streitigkeiten ist Zivilklage vor der Ziviljustiz zu erheben (E. 2.4). Beruhen die steuerbaren Leistungen auf öffentlichem Recht, richtet sich entgegen dem Wortlaut von Art. 6 MWSTG auch die Überwälzung nach dem öffentlichen Recht. Das Rechtsverhältnis zwischen der Billag AG und den Gebührenpflichtigen ist öffentlich-rechtlicher Natur. Streitigkeiten bei der Überwälzung der etwaigen Mehrwertsteuer auf der Empfangsgebühr sind verfügungsweise zu regeln (E. 2.5). Mehrwertsteuer; MWSTG; Steuer; Billag; Leistung; Recht; Verfügung; Urteil; Überwälzung; öffentlich-rechtliche; öffentlich-rechtlichen; Gebühr; BAKOM; Gebühren; Rechtsverhältnis; Streit; Vorinstanz; Eidgenössische; Leistungen; Wortlaut; Person; Erhebung; Rechtsverhältnisses; Ziviljustiz; Empfangsgebühr; Streitig; Leistungsverhältnis; Leistung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-187/2021MehrwertsteuerLeistung; Kanton; Gemeinde; Gemeinden; Steuer; MWSTG; Entgelt; Aufgabe; Gemeinwesen; Leistungen; MWSTV; Organ; Recht; Kantons; Organisation; Sinne; Beschwerdeführers; Aufgaben; Urteil; Mehrwertsteuer; Personen; Bundes; Kantone; öffentlich-rechtliche; Leistungsverhältnis; Subvention; Personenverkehr; Verkehr
A-2566/2020MehrwertsteuerMWSTG; Steuer; Gemeinwesen; Dienststelle; Subvention; Gemeinde; Vorsteuer; Urteil; Leistung; Bundes; Dienststellen; Einlage; Vorsteuerabzug; Unternehmen; Sinne; Recht; Mehrwertsteuer; Subventionen; Gemeinwesens; Beiträge; öffentlich-rechtliche; Einlagen; Bundesverwaltungsgericht; Gemeindehaus; Liegenschaft; Entgelt; Mittelfluss; Vorsteuerabzugs