Menschenrechtskonvention (EMRK) Art. 12

Zusammenfassung der Rechtsnorm EMRK:



Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der grundlegende Menschenrechte und Freiheiten schützt. Sie wurde 1950 verabschiedet und legt die Verpflichtungen der Vertragsstaaten fest, diese Rechte zu respektieren, zu schützen und zu gewährleisten. Bürgerinnen und Bürger können sich bei Verletzungen ihrer Rechte an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden, um Gerechtigkeit zu erlangen. Die EMRK beeinflusst die Rechtsprechung und Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten des Europarats, darunter auch die Schweiz.

Art. 12 EMRK vom 2022

Art. 12 Menschenrechtskonvention (EMRK) drucken

Art. 12 Recht auf Eheschliessung

Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 12 Menschenrechtskonvention (EMRK) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNC210003Bereinigung ZivilstandsregisterBerufung; Zivilstand; Vorinstanz; Recht; Gemeindeamt; Verfahren; Eheschliessung; Zivilstands; Eritrea; Urteil; Personalien; Zivilstandsregister; Geburt; Schweiz; EPLF-ZGB; Entscheid; Gericht; Vorname; Berufungsverfahren; Anerkennung; Bezirksgericht; Kinder; Tochter; Bericht; Eintrag
ZHNC190001Feststellung PersonalienPerson; Personen; Recht; Zivilstand; Aufenthalt; Feststellung; Ehevorbereitung; Verfahren; Eintragung; Personendaten; Vorinstanz; Gericht; Ehevorbereitungsverfahren; Berufung; Gesuch; Aufenthalts; Zivilstandsamt; Personenstand; Personalien; Schweiz; Eheschliessung; Kurzaufenthaltsbewilligung; Migration; Voraussetzung; Heirat; Ehevorbereitungsverfahrens; Verfügung; Entscheid

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB.2017.00360RechtsverzögerungsbeschwerdeRekurs; Recht; Verfahren; Rekursabteilung; Sachverhalt; Verfahrens; Sachverhalts; Rechtsverzögerung; Scheinehe; Migrationsamt; Verfahrensdauer; Beschwerdeführenden; Rekurse; Sachverhaltsabklärung; Rechtsverzögerungsbeschwerde; Sachverhaltsabklärungen; Verwaltungsgericht; Sachverhaltsermittlung; Parteien; Rekursentscheid; Behandlung; Rekursverfahren; Abschluss; Sachverhaltsermittlungen; Frist; Sicherheit; Rechtsvertreter; ürde
SOVWBES.2022.125-Aufenthalt; Schweiz; Aufenthalts; Recht; Familie; Eheschliessung; Heirat; Urteil; Gesuch; Solothurn; Gesuchsteller; Familiennachzug; Erteilung; Aufenthaltsbewilligung; Apos; Verwaltungsgericht; Kanton; Beschwerde; Verlobte; Vorbereitung; Daniel; Weber; Migrationsamt; Sozialhilfe; Ehefrau; Widerruf
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
120 V 1Art. 8 Ziff. 1, Art. 12 und 14 EMRK, Art. 22 Abs. 1 AHVG. Der durch Heirat begründete Verlust von sozialversicherungsrechtlichen Rechten oder Vorteilen verletzt weder das Recht auf Familienleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK noch das Recht auf Heirat, welches von Art. 12 EMRK garantiert wird. In casu Ablösung der zwei einfachen Altersrenten durch eine Ehepaarrente nach Heirat (E. 2). Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 85 Abs. 2 lit. e AHVG. Öffentlichkeit der Verhandlung im Sozialversicherungsrecht. Vorschriften des Art. 6 Ziff. 1 EMRK in bezug auf die Mündlichkeit. Zusammenfassung der diesbezüglichen Rechtsprechung in BGE 119 V 375. Im vorliegenden Fall waren die kantonalen Behörden nicht verpflichtet, eine Verhandlung anzusetzen (E. 3). ébats; Assurance; édéral; édure; Tribunal; Recht; érêt; échelle; ément; éenne; être; épouse; époux; était; écision; été; Espèce; érence; Homme; Applicabilité; Série; écisions; Application; églementation; ération; Europäische; éférences; écurité; Arrêt

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
BVGE 2016/27Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)Menschenhandel; Opfer; Menschenhandels; Nigeria; Frauen; Schweiz; Verfahren; Zwang; Behörde; Person; Europa; Schutz; Identifizierung; Asylverfahren; Recht; Urteil; Behörden; Staat; Ausbeutung; Familie; Bundes; Entscheid; Trafficking; Rantsev; Menschenhandelsopfer; Menschenhandelsbetroffene; Migration; être
E-6598/2015Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)Dublin; Dublin-III-VO; Mitgliedstaat; Italien; Asylgesuch; Schweiz; Verfahren; Recht; Beziehung; Bundes; Über; Antrag; Verfügung; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Verfahrens; Sachverhalt; Schutz; Staat; Familie; Behörde; Zuständigkeit; Familien; Wegweisung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Kommentar zum Menschenrechtskonvention1985