BetmG Art. 12 -

Einleitung zur Rechtsnorm BetmG:



Das schweizerische Betäubungsmittelgesetz regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln in der Schweiz gemäss internationalem Drogenkontrollrecht. Es umfasst Regelungen zu Anbau, Herstellung, Handel, Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln sowie Strafen bei Verstössen. Das Gesetz beinhaltet auch Vorschriften zur medizinischen Verwendung von Betäubungsmitteln und zur Suchtprävention mit dem Ziel, den Missbrauch von Betäubungsmitteln zu bekämpfen und die öffentliche Gesundheit zu schützen.

Art. 12 BetmG vom 2023

Art. 12 Betäubungsmittelgesetz (BetmG) drucken

Art. 12

1 Die Kantone können die Befugnisse nach Artikel 9 für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, wenn die ermächtigte Medizinalperson (1) betäubungsmittelabhängig ist oder eine Widerhandlung nach den Artikeln 19–22 begangen hat. (2)

2 Derartige Verfügungen gelten für das ganze Gebiet der Eidgenossenschaft.

3 Artikel 54 des Strafgesetzbuches (3) bleibt vorbehalten.

(1) Begriff: Arzneimittel-Bewilligungsverordnung vom 14. Nov. 2018 (SR 812.212.1). Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Jan. 2019 angepasst.
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. Juli 2011 (AS 2009 2623; 2011 2559; BBl 2006 8573, 8645).
(3) SR 311.0

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2005 63AGVE 2005 63 S.307 2005 Gesundheitsrecht 307 IX. Gesundheitsrecht 63 Ärztliche Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit der Beihilfe...Suizid; Recht; Patient; Patienten; Betäubungsmittel; Gesundheit; Freitod; Natrium-Pentobarbital; BetmG; Beruf; Beihilfe; Richtlinien; Verwaltungsgericht; Gesundheitsrecht; Wissenschaft; Eingriff; Bericht; Diagnose; Gespräch; Beschwerde; Urteil; Person
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