BüG Art. 12 - Integrationskriterien
Einleitung zur Rechtsnorm BüG:
Das Schweizer Bürgerrechtsgesetz regelt die Voraussetzungen für den Erwerb und Verlust der schweizerischen Staatsbürgerschaft sowie die Einbürgerung von Ausländern. Es definiert die Rechte und Pflichten der Schweizer Bürger und enthält Bestimmungen zum Schutz vor Ausbürgerung und zur Wiedereinbürgerung von Personen, die ihr Bürgerrecht verloren haben. Das Gesetz zielt darauf ab, die Rechte und Pflichten der Schweizer Bürger zu regeln und die Einheit und Stabilität des schweizerischen Staatswesens zu sichern.
Art. 12 BüG vom 2023
Art. 12 Integrationskriterien
1 Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:a. im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;b. in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;c. in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen; d. in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; unde. in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
2 Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
3 Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.