Loi sur l’assurance-chômage (LACI) Art. 12

Zusammenfassung der Rechtsnorm LACI:



Art. 12 LACI de 2024

Art. 12 Loi sur l’assurance-chômage (LACI) drucken

Art. 12 (1) Étrangers habitant en Suisse

En dérogation l’art. 13 LPGA (2) , les étrangers sans permis d’établissement sont réputés domiciliés en Suisse aussi longtemps qu’ils y habitent, s’ils sont au bénéfice soit d’une autorisation de séjour leur permettant d’exercer une activité lucrative soit d’un permis de saisonnier.

(1) Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 16 de la LF du 6 oct. 2000 sur la partie générale du droit des assurances sociales, en vigueur depuis le 1er janv. 2003 (RO 2002 3371; FF 1991 II 181 888, 1994 V 897, 1999 4168).
(2) RS 830.1

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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGAVI 2013/7Entscheid Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG. Lohnfluss weder durch Bank-, Post- noch Barauszahlungsbelege oder andere massgebliche Dokumente rechtsgenüglich bestimmbar. Arbeitgeberähnliche Stellung. Kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Februar 2014, AVI 2013/7).Versicherungsrichterin Marie Löhrer (Vorsitz), Versicherungsrichter Ralph Jöhl, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Arbeit; Quot; Konto; Arbeitgeber; Verwaltungsrat; Arbeitgeberin; Person; Einsprache; Schweiz; Verfügung; Beschwerdeführers; Anspruch; Arbeitslosenentschädigung; Dokumente; Entscheid; Verdienst; Verwaltungsrats; Kontokorrent; Recht; Personalberaterin; Handelsregister; Arbeitsbemühungen; Lohnfluss; Beitragszeit
LUS 12 56Art. 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 8 Abs. 1 lit. c und 12 AVIG. Zum Durchbruch des schweizerischen Prinzips des Leistungsexportverbotes von Arbeits­losenentschädigung und zur Aufhebung der Wohnortklausel nach Art. 8 Abs. 1 lit. c und 12 AVIG.

Art. 83 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72; Art. 27 Abs. 1 ATSG. Zur Aufklärungspflicht der Arbeitslosenkasse und zum Grundsatz von Treu und Glauben.
Leistung; Verordnung; Arbeitslose; Schweiz; Recht; Arbeitslosen; Person; Leistungen; Beschäftigung; Mitgliedstaat; Anspruch; Arbeitslosenversicherung; Aufenthalt; Wohnort; Verwaltung; Beratung; Mitgliedstaaten; Staat; Leistungsexport; Grenzgänger; Verfügung; Abkommen; Vorschriften; Ausland; Arbeitssuche; ässig
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 V 82Art. 51 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1, Art. 121 AVIG; Art. 21 und 53 EFTA-Übereinkommen; Art. 8, 16 Abs. 2 und Art. 18 Anhang K des EFTA-Übereinkommens; Art. 1 Abs. 1 Anhang K Anlage 2 des EFTA-Übereinkommens; Art. 4 Abs. 1 Bst. g und Art. 71 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1408/71; Art. 9 Abs. 2 Anhang K Anlage 1 des EFTA-Übereinkommens; Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Arbeitslosenversicherung: Anspruch einer Grenzgängerin auf Insolvenzentschädigung. Arbeitnehmern, welche in Liechtenstein wohnen und als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten, steht, wenn sie vom insolventen Arbeitgeber freigestellt werden und somit vermittlungsfähig sind und die Kontrollvorschriften erfüllen können, für diese Zeit ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung weder nach Art. 51 ff. AVIG noch auf Grund des EFTA-Übereinkommens und seiner Anhänge oder des Abkommens zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Arbeitslosenversicherung zu. Arbeit; Insolvenzentschädigung; Arbeitnehmer; Arbeitslosen; Übereinkommen; Anspruch; Schweiz; Verordnung; Arbeitgeber; Übereinkommens; EFTA-Übereinkommens; Liechtenstein; Leistung; Recht; Anlage; Urteil; Abkommen; Person; Sicherheit; Fürstentum; Arbeitslosenversicherung; Arbeitslosigkeit; Grenzgänger; Verfügung; Arbeitgebers; Arbeitsverhältnis; Leistungen; Diskriminierung
128 V 315Art. 2, 8 und 11 sowie Anhang II des Abkommens über die Personenfreizügigkeit (APF); Art. 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. - Die Ausgestaltung des Verfahrens richtet sich unter Vorbehalt einschlägiger Bestimmungen, die im APF oder in den Rechtsakten, auf die dieses Bezug nimmt, enthalten sind, auf der einen und der Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität auf der anderen Seite nach schweizerischem Recht. - Die Bestimmungen des APF sind in einem sozialversicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren für den Zeitraum ab Inkrafttreten des APF (1. Juni 2002) jedenfalls grundsätzlich nur anwendbar, wenn schon die Verwaltungsverfügung nach dem Inkrafttreten des APF ergangen ist (unter anderem offen gelassen, wie es sich verhält, wenn ein Einspracheverfahren vorgesehen ist). Denn nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist die richterliche Prüfung grundsätzlich auf den Zeitraum bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung beschränkt, und nachträgliche Sachverhalts- und Rechtsänderungen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Recht; Verwaltung; Verordnung; Verwaltungsverfügung; Urteil; Abkommen; Inkrafttreten; Effektivität; Beschwerdeverfahren; Sicherheit; Grundsatz; Person; Zeitraum; Erlass; Schweiz; Zeitpunkt; Abkommens; Personenfreizügigkeit; Gemeinschaft; Rechtsschutz; Verfahren; Randnr; Gleichwertigkeit; Soziale; Regel; Bezug; Regelung; Rechtsprechung; EuGH-Urteil