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Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.
Art. 12 (1) In der Schweiz wohnende Ausländer
In Abweichung von Artikel 13 ATSG (2) gelten Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung als in der Schweiz wohnend, solange sie sich auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit oder einer Saisonbewilligung tatsächlich in der Schweiz aufhalten.
(1) Fassung gemäss Anhang Ziff. 16 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3371; BBl 1991 II 185 910, 1994 V 921, 1999 4523).Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | AVI 2013/7 | Entscheid Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG. Lohnfluss weder durch Bank-, Post- noch Barauszahlungsbelege oder andere massgebliche Dokumente rechtsgenüglich bestimmbar. Arbeitgeberähnliche Stellung. Kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Februar 2014, AVI 2013/7).Versicherungsrichterin Marie Löhrer (Vorsitz), Versicherungsrichter Ralph Jöhl, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer | Arbeit; Quot; Konto; Arbeitgeber; Verwaltungsrat; Arbeitgeberin; Person; Einsprache; Schweiz; Verfügung; Beschwerdeführers; Anspruch; Arbeitslosenentschädigung; Dokumente; Entscheid; Verdienst; Verwaltungsrats; Kontokorrent; Recht; Personalberaterin; Handelsregister; Arbeitsbemühungen; Lohnfluss; Beitragszeit |
LU | S 12 56 | Art. 69 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 8 Abs. 1 lit. c und 12 AVIG. Zum Durchbruch des schweizerischen Prinzips des Leistungsexportverbotes von Arbeitslosenentschädigung und zur Aufhebung der Wohnortklausel nach Art. 8 Abs. 1 lit. c und 12 AVIG. Art. 83 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72; Art. 27 Abs. 1 ATSG. Zur Aufklärungspflicht der Arbeitslosenkasse und zum Grundsatz von Treu und Glauben. | Leistung; Verordnung; Arbeitslose; Schweiz; Recht; Arbeitslosen; Person; Leistungen; Beschäftigung; Mitgliedstaat; Anspruch; Arbeitslosenversicherung; Aufenthalt; Wohnort; Verwaltung; Beratung; Mitgliedstaaten; Staat; Leistungsexport; Grenzgänger; Verfügung; Abkommen; Vorschriften; Ausland; Arbeitssuche; ässig |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
132 V 82 | Art. 51 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1, Art. 121 AVIG; Art. 21 und 53 EFTA-Übereinkommen; Art. 8, 16 Abs. 2 und Art. 18 Anhang K des EFTA-Übereinkommens; Art. 1 Abs. 1 Anhang K Anlage 2 des EFTA-Übereinkommens; Art. 4 Abs. 1 Bst. g und Art. 71 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1408/71; Art. 9 Abs. 2 Anhang K Anlage 1 des EFTA-Übereinkommens; Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Arbeitslosenversicherung: Anspruch einer Grenzgängerin auf Insolvenzentschädigung. Arbeitnehmern, welche in Liechtenstein wohnen und als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten, steht, wenn sie vom insolventen Arbeitgeber freigestellt werden und somit vermittlungsfähig sind und die Kontrollvorschriften erfüllen können, für diese Zeit ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung weder nach Art. 51 ff. AVIG noch auf Grund des EFTA-Übereinkommens und seiner Anhänge oder des Abkommens zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Arbeitslosenversicherung zu. | Arbeit; Insolvenzentschädigung; Arbeitnehmer; Arbeitslosen; Übereinkommen; Anspruch; Schweiz; Verordnung; Arbeitgeber; Übereinkommens; EFTA-Übereinkommens; Liechtenstein; Leistung; Recht; Anlage; Urteil; Abkommen; Person; Sicherheit; Fürstentum; Arbeitslosenversicherung; Arbeitslosigkeit; Grenzgänger; Verfügung; Arbeitgebers; Arbeitsverhältnis; Leistungen; Diskriminierung |
128 V 315 | Art. 2, 8 und 11 sowie Anhang II des Abkommens über die Personenfreizügigkeit (APF); Art. 94 und 95 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. - Die Ausgestaltung des Verfahrens richtet sich unter Vorbehalt einschlägiger Bestimmungen, die im APF oder in den Rechtsakten, auf die dieses Bezug nimmt, enthalten sind, auf der einen und der Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität auf der anderen Seite nach schweizerischem Recht. - Die Bestimmungen des APF sind in einem sozialversicherungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren für den Zeitraum ab Inkrafttreten des APF (1. Juni 2002) jedenfalls grundsätzlich nur anwendbar, wenn schon die Verwaltungsverfügung nach dem Inkrafttreten des APF ergangen ist (unter anderem offen gelassen, wie es sich verhält, wenn ein Einspracheverfahren vorgesehen ist). Denn nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist die richterliche Prüfung grundsätzlich auf den Zeitraum bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung beschränkt, und nachträgliche Sachverhalts- und Rechtsänderungen werden grundsätzlich nicht berücksichtigt. | Recht; Verwaltung; Verordnung; Verwaltungsverfügung; Urteil; Abkommen; Inkrafttreten; Effektivität; Beschwerdeverfahren; Sicherheit; Grundsatz; Person; Zeitraum; Erlass; Schweiz; Zeitpunkt; Abkommens; Personenfreizügigkeit; Gemeinschaft; Rechtsschutz; Verfahren; Randnr; Gleichwertigkeit; Soziale; Regel; Bezug; Regelung; Rechtsprechung; EuGH-Urteil |