Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) Art. 11c

Zusammenfassung der Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 11c IPRG vom 2022

Art. 11c Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 11c 4. Unentgeltliche Rechtspflege (1)

Den Personen mit Wohnsitz im Ausland wird die unentgeltliche Rechtspflege unter den gleichen Voraussetzungen gewährt wie den Personen mit Wohnsitz in der Schweiz.

(1) Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 18 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 11c Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRV160003Vollstreckbarerklärung (unentgeltliche Rechtspflege)Recht; Rechtsbeistand; LugÜ; Vorinstanz; Antrag; Feststellung; Vollstreckbarerklärung; Rechtsbeistandes; Beigabe; Rechtsanwalt; Rechtspflege; Verfahren; Feststellungsbegehren; Anspruch; Vollstreckung; Antrags; Parteien; Parteientschädigung; Rechtsverbeiständung; Entschädigung; Prozesskostenhilfe; Verweigerung; Vollstreckungsstaat; Beschwerdeverfahren; Kanton; Bezug; Sinne; Bewilligung; Entscheid; Mittellosigkeit
ZHLZ120006Unterhalt Beklagten; Recht; Unterhalt; Unterhalts; Beruf; Berufung; Vorderrichterin; Unterhaltsbeiträge; Schweiz; Verfahren; Einkommen; Berufungsverfahren; Parteien; Kinder; Mutter; Versicherung; Höhe; Kranken; Gerichtsgebühr; Alter; Prozessführung; Entscheid; Vater; Schweizer; Kreisschreiben; Partner; Altersvorsorge; Urteil

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO110031Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Gesuch; Rechtspflege; Gericht; Verfahren; Obergericht; Schlichtungsverfahren; Gesuchs; Schweizer; Beurteilung; Entscheid; Person; Schweizerische; Kanton; Ausserdem; Ausland; Zivilprozessordnung; Gesuchsteller; Mitwirkungspflicht; Kantons; Rechtsanwalt; Zuständigkeit; Gerichte; Parteien; Obergerichtspräsident; Instanz; Anspruch
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