Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG)

Zusammenfassung der Rechtsnorm VwVG:



Das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) in der Schweiz legt die Regeln für das Verwaltungsverfahren fest, einschliesslich des Ablaufs, der Grundsätze und der Zuständigkeiten der Behörden. Es regelt auch die Rechte und Pflichten der Beteiligten sowie die Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltung, um transparente, faire und effiziente Verwaltungsverfahren sicherzustellen. Das VwVG dient als wichtiges Instrument zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor möglichen Rechtsverletzungen seitens der Verwaltung.

Art. 11b VwVG vom 2022

Art. 11b Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) drucken

Art. 11b III. Zustellungsdomizil (1)

1 Parteien, die in einem Verfahren Begehren stellen, haben der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht oder die zuständige ausländische Stelle gestatte der Behörde, Schriftstücke im betreffenden Staat direkt zuzustellen. (2)

2 Die Parteien können überdies eine elektronische Zustelladresse angeben und ihr Einverständnis erklären, dass Zustellungen auf dem elektronischen Weg erfolgen. Der Bundesrat kann vorsehen, dass für elektronische Zustellungen weitere Angaben der Parteien notwendig sind.

(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
(2) Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 28. Sept. 2018 über die Genehmigung und die Umsetzung des Übereinkommens Nr. 94 des Europarates über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 975; BBl 2017 5947).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 11b Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VD2024/297écision; élai; Assurance; électronique; édéral; ’assurance; ’intimée; Sàrl; -accidents; ’opposition; égulière; ’est; était; ’assurance-accidents; édure; Après; ’assurée; ’au; éférence; Assurance; ésaccord; ’il; écisions; ’employeur; Tribunal
VD2022/395écision; électronique; édé; édéral; élai; ’est; écembre; édure; Assurance; ômage; éavis; écisions; ’au; ’elle; Existe; égulière; édérale; éposé; Opposition; Autorité; Assurances; égard; Existence
Dieser Artikel erzielt 7 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2012/77Entscheid Art. 167 Abs. 2 StG (sGS 811.1). Die postalische Zustellung von Verfügungen an Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Ausland ohne Rechtsgrundlage führt zu der von Amtes wegen zu beachtenden Nichtigkeit des Verwaltungsaktes (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 23. Oktober 2012, I/ Entscheid; Verfügung; Recht; Veranlagungs; Veranlagungsverfügung; Einsprache; Steuerpflichtigen; Rekurrenten; Zustellung; Schweiz; Entscheide; Vorinstanz; Verfügungen; Eröffnung; Kanton; Einspracheentscheid; Zustelladresse; Ausland; Staat; Gallen; Griechenland; Amtsblatt; Aufforderung; Wohnadresse; Entscheiden; Steuerrecht; önne
SGIV-2011/110Entscheid Art. 23 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 45 Abs. 5 VZV (SR 741.51). Stellt das Verfügung; Strassen; Strassenverkehrs; Führer; Gallen; Vorinstanz; Führerausweis; Schweiz; Staat; Führerausweise; Recht; Behörde; Grossbritannien; Eröffnung; Rekurrent; Führerausweises; Zustellung; Behörden; Abkommen; Nichtigkeit; Schifffahrtsamt; Administrativmassnahmen; Aberkennung; Rekurrenten; ürzt:; Staats
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
C-3656/2020RenteRicht; Vorinstanz; Schweiz; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; BVGer-act; Urteil; Verfügung; Berichtigung; Hinterlassene; Schweizerische; Abfindung; Bundesblatt; Hinterlassenen; Parteien; Serbien; Urteils; Einsprache; Abkommen; Frist; Eingabe; Erwägung; Ausgleichskasse; Einspracheentscheid; Zustelldomizil; Dispositiv; Auszug; Erwägungen
C-6318/2017RentenanspruchVerfügung; Bundesverwaltungsgericht; BVGer-act; Schweiz; Verfahren; Frist; Zustelldomizil; IVSTA; Bundesblatt; Parteien; Serbien; Vorinstanz; Behörde; Verfahrenskosten; Ausland; Invalidenversicherung; Beilage; BVGeract; Verfügungen; Publikation; Zwischenverfügung; Entscheid; IV-Stelle; Beschwerdeverfahren; Eingabe; Veranlassung; Leistungen; Begehren; Veröffentlichung