E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm StPO:



Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln für strafrechtliche Ermittlungen und Gerichtsverfahren in der Schweiz festlegt. Sie regelt die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden, die Rechte der Beschuldigten, die Verfahrensabläufe vor Gericht und die Sammlung sowie Präsentation von Beweisen. Die StPO bestimmt auch die Zuständigkeiten der Gerichte und die Rechtsmittel gegen Entscheidungen, um die Rechte der Bürgerinnen und Bürger im Strafverfahren zu schützen und eine faire Justiz zu gewährleisten.

Art. 119 StPO vom 2024

Art. 119 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 119 Form und Inhalt der Erklärung

1 Die geschädigte Person kann die Erklärung schriftlich oder mündlich zu Protokoll abgeben.

2 In der Erklärung kann die geschädigte Person kumulativ oder alternativ:

  • a. die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangen (Strafklage);
  • b. adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Zivilklage).

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Art. 119 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHUE190060NichtanhandnahmeStaatsanwaltschaft; Verfahren; Nichtanhandnahme; Kantons; Person; Rechtsmittel; Anzeige; Nichtanhandnahmeverfügung; Tötung; Schweiz; Beschwerdelegitimation; Rechtsanwalt; Klinik; Universitätsspitals; Todesfall; Entscheid; Akten; Prozesskaution; Anzeigeerstatter; Verfahrens; Schweizerische; Prozess; Tatbestand; Beschwerdeverfahren
    ZHSB170489Mehrfache ungetreue GeschäftsbesorgungBeschuldigte; Privatkläger; Beschuldigten; Handel; Handels; Privatklägers; Verlust; Gericht; Urteil; Transaktion; Berufung; Verfahren; Transaktionen; Konto; Beweis; Geschäft; Indiz; Recht; Retrozessionen; Gutachter; Gericht; Bundesgericht; Verfahren; Anklage; ögen
    Dieser Artikel erzielt 120 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
    Hier geht es zur Registrierung.
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSSB.2017.91 (AG.2018.423)fahrlässige Körperverletzung (BGer 6B_719/2018 vom 25.09.2019)Berufung; Privatklägerin; Berufungskläger; Richt; Urteil; Gericht; Verfahren; Verhandlung; Körper; Körperverletzung; Akten; Genugtuung; Verhandlungsprotokoll; Recht; Verfahrens; Berufungsklägers; Unfall; Höhe; Anschlussberufung; Schaden; Basel; Urteils; Person; Antrag; Urteilsgebühr; Sinne
    AGAGVE 2015 22 Art. 122 StPOVertragliche Ansprüche fallen nicht unter Art. 122 StPO. Ansprüche; Gericht; Anspruch; Auslegung; Verfahren; Beschuldigte; Wortlaut; Punkt; Sachverhalt; Prozessordnung; Obergericht; Vorinstanz; Privatkläger; Beschuldigten; Urteil; Prozessrecht; Richter; Verfahren; Abteilung; Adhäsionsverfahren; Lehre; Kommentar; DROESE; Rechten; Parteien
    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    145 IV 351 (6B_1194/2018)Art. 115 Abs. 1, 118 Abs. 1 StPO; Konstituierung als Zivilklägerin. Die Beurteilung adhäsionweise geltend gemachter Zivilforderungen setzt voraus, dass die Zivilklage nicht bei einem anderen Gericht rechtshängig ist oder rechtskräftig entschieden ist. Eine zwischen den Parteien geschlossene Insolvenzvereinbarung steht einem Zivilurteil gleich (E. 3 und 4). Urteil; Konkurs; Recht; Vermögens; Hilfskonkurs; Hilfskonkursmasse; Vermögenswerte; Verfahren; Gläubiger; Schuld; Schweiz; Verfahren; Berufung; Klägerin; Kantons; Thurgau; Geldwäscherei; Bezug; Klage; Verwertung; Vorinstanz; Person; Zivilklägerin; Zivilklage; Bezirksgericht; Herausgabe
    141 IV 380Art. 30 Abs. 1 StGB; Art. 602 Abs. 1 und 2, Art. 652 und 653 Abs. 2 ZGB; Art. 104 Abs. 1 lit. b, Art. 115 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 und 2, Art. 119 Abs. 2 und Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO; Straftaten zum Nachteil einer Erbengemeinschaft; Nichtanhandnahmeverfügung; Strafantragsrecht und Beschwerdelegitimation von einzelnen Mitgliedern der Erbengemeinschaft. Bei strafbaren Handlungen zum Nachteil einer Erbengemeinschaft gelten die einzelnen Erben als Geschädigte nach Art. 115 Abs. 1 StPO (E. 2.3.3). Als unmittelbar Geschädigtem steht das Strafantragsrecht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB dem einzelnen Erben persönlich zu (E. 2.3.4). Der geschädigte Erbe, der von seinem Strafantragsrecht Gebrauch gemacht hat, hat sich im Strafpunkt gültig als Privatkläger (Strafkläger) konstituiert. Als Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ist er ohne Mitwirkung der übrigen Erben zur Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung legitimiert. Dass der betreffende Erbe zivilrechtliche Ansprüche aus dem Nachlass nicht allein geltend machen kann, steht der Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO nicht entgegen (E. 2.3.5-2.5). Recht; Erben; Kläger; Gesellschaft; Antrag; Sinne; Geschädigt; Taten; Erbengemeinschaft; Geschädigte; Rechtsprechung; Privatkläger; Nichtanhandnahme; Verfahren; Urteil; Gesellschafter; Rechtsmittel; Gemeinschaft; Erbschaft; Punkt; Bundesgericht; Mitglied; Einstellung; Hinweisen; Beschwerdelegitimation

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    BVGE 2016/22ÖffentlichkeitsprinzipDaten; Verfahren; Datenbekanntgabe; Verfahren; Interesse; Sanktion; Zweck; Wettbewerb; Kartell; Wettbewerbs; Person; Vergabe; Aufgabe; Interessen; Personen; Akten; Verfahrens; Submission; Vorinstanz; Informationen; Geschäfts; Recht; Untersuchung; Unternehmen; Bundes; önne

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    BB.2020.249Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Ausstand von Mitgliedern der Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 56 StPO). Ausstand der Bundesanwaltschaft (Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 56 StPO).Richt; Bundes; Aufsicht; Randziffer; Staatsanwalt; Andrea; Bundesgericht; Amtsgeheimnis; Aufsichtsbericht; Bundesgerichts; Gericht; Ausstand; Recht; Beschwerde; Nichtanhandnahme; Bundesstrafgericht; Richter; Amtsgeheimnisverletzung; Parlament; Verfahren; Beschwerdekammer; Verwaltungskommission; Bundesstrafgerichts; Ausstandsgesuch; Person; Anzeige; Untersuchung; Tatbestand; ünde
    SK.2019.30Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB).Beschuldigte; Privatkläger; Privatklägerin; Bundes; Urteil; Gewalt; Beschuldigten; Aussage; Beamte; Person; Gericht; Amtshandlung; Einvernahme; Bundesanwaltschaft; Apos;; Genugtuung; Rücken; Aussagen; Drohung; Toilette; Handgelenk; Behörde; Täter; Verletzung; Geldstrafe; Verfahren; Auskunftsperson

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    SchweizerPraxis,2009