HRegV Art. 119 - Personenangaben

Einleitung zur Rechtsnorm HRegV:



Die Handelsregisterverordnung in der Schweiz regelt die Führung des Handelsregisters, ein öffentliches Verzeichnis, das wichtige Informationen über Unternehmen wie Firma, Sitz und Kapital enthält. Sie legt fest, welche Angaben im Register gemacht werden müssen, regelt die Zuständigkeit der Handelsregisterämter und die Veröffentlichung von Eintragungen. Die Verordnung gewährleistet Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr und erleichtert den schnellen Zugriff auf Unternehmensinformationen.

Art. 119 HRegV vom 2024

Art. 119 Handelsregisterverordnung (HRegV) drucken

Art. 119 (1) Personenangaben

1 Einträge zu natürlichen Personen müssen die folgenden Angaben enthalten:

  • a. den Familiennamen;
  • b. mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen;
  • c. auf Verlangen, Ruf-, Kose-, Künstler-, Allianz-, Ordens-, oder Partnerschaftsnamen;
  • d. die politische Gemeinde des Heimatortes oder, bei ausländischen Staatsangehörigen, die Staatsangehörigkeit;
  • e. die politische Gemeinde des Wohnsitzes oder, bei einem ausländischen Wohnsitz, der Ort und die Landesbezeichnung;
  • f. falls belegt, schweizerische oder gleichwertige ausländische akademische Titel;
  • g. die Funktion, die die Person in der Rechtseinheit wahrnimmt;
  • h. die Art der Zeichnungsberechtigung oder der Hinweis, dass die Person nicht zeichnungsberechtigt ist;
  • i. die nicht sprechende Personennummer der zentralen Datenbank Personen.
  • 2 Die Schreibweise des Familiennamens, Ledignamens und der Vornamen richtet sich nach dem Ausweisdokument, auf dessen Grundlage die Angaben zur Person erhoben wurden (Art. 24b).

    3 Werden Rechtseinheiten als Inhaberinnen einer Funktion bei einer anderen Rechtseinheit eingetragen, so muss dieser Eintrag die folgenden Angaben enthalten:

  • a. wenn die Funktionsinhaberin selbst im Handelsregister eingetragen ist:
  • 1. die Firma, den Namen oder die Bezeichnung in der im Handelsregister eingetragenen Fassung,
  • 2. die Unternehmens-Identifikationsnummer,
  • 3. den Sitz,
  • 4. die Funktion;
  • b. wenn die Funktionsinhaberin selbst nicht im Handelsregister eingetragen ist:
  • 1. den Namen oder die Bezeichnung,
  • 2. gegebenenfalls die Unternehmens-Identifikationsnummer,
  • 3. den Hinweis, dass die Rechtseinheit nicht im Handelsregister eingetragen ist,
  • 4. den Sitz,
  • 5. die Funktion.
  • 4 Werden Rechtsgemeinschaften als Inhaberinnen einer Funktion bei einer anderen Rechtseinheit eingetragen, so muss im Eintrag angegeben werden, aus welchen Personen diese Gemeinschaften bestehen.

    (1) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 971).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    142 III 204 (4A_536/2015)Art. 718a Abs. 2 OR; Art. 119 Abs. 1 lit. g HRegV; Eintrag von Kombinationen von Kollektivunterschriften im Handelsregister. Kollektivunterschriften, bei denen die zur gemeinsamen Unterzeichnung befugten Personen namentlich bezeichnet werden, können in das Handelsregister eingetragen werden (E. 2; Bestätigung der Rechtsprechung). Handelsregister; Kollektivunterschrift; Verwaltungsrat; Kollektivunterschriften; Eintrag; Mitglied; Eintragung; Verwaltungsrates; Handelsregisterverordnung; Kombinationen; Vorinstanz; Handelsregisteramt; HRegV; Personen; Bundesgericht; Zeichnungsberechtigung; Bundesrat; Zeichnungsberechtigungen; Bisher:; Vertretungsbefugnis; Wortlaut; Entscheid; Urteil; Unterzeichnung; Rechtsprechung; Gesellschaft; Verwaltungsratsmitglieder
    106 II 58Art. 38, 39 und 70 HRegV. Eintragung einer Firma in fremden Sprachen. 1. Art. 39 enthält keine einschränkende Sonderbestimmung zu Art. 38 HRegV (E. 1). 2. Wird eine Firma in mehreren Sprachen eingetragen, so hat sich das Amt im Zweifel durch eigene Nachforschungen zu vergewissern, ob alle Fassungen inhaltlich übereinstimmen (E. 2). 3. Eine Firma in fremdländischen Schriftzeichen, die in der Schweiz nicht verständlich sind, kann ins Handelsregister eingetragen werden, wenn sich ihr Inhalt mit ungefähr gleichlautenden Zeichen des lateinischen Alphabets wiedergeben lässt (E. 3 und 4). Firma; Eintragung; Handelsregister; Übersetzung; HRegV; Sprache; Transkription; Fassung; Fassungen; Transkriptionen; Übersetzungen; Sprachen; Schweiz; Eintragungen; Landessprache; Firmafassungen; Register; Handelsregisters; Firmen; Schrift; Zweck; Richtigkeit; ätig