DBG Art. 119 -

Einleitung zur Rechtsnorm DBG:



Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist ein wichtiges Gesetz in der Schweiz, das die Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen regelt. Es legt die Grundlagen für die Erhebung der direkten Bundessteuer fest, basierend auf Einkommen und Vermögen, und definiert Steuerpflichtige, Steuerbemessung, Steuersätze sowie Verfahren zur Festsetzung, Erhebung und Kontrolle der Steuer. Das Gesetz wird regelmässig aktualisiert, um Änderungen in der Steuerpolitik und der wirtschaftlichen Situation zu berücksichtigen, und zielt darauf ab, eine gerechte und transparente Besteuerung sicherzustellen sowie die Einnahmen des Bundes zu sichern.

Art. 119 DBG vom 2025

Art. 119 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 119 Fristen

1 Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden.

2 Eine von einer Behörde angesetzte Frist wird erstreckt, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 119 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2017.16Staats- und Bundessteuer 2015Rekurrent; Einsprache; Rekurrenten; Frist; Krankheit; Vorinstanz; Handlung; Ehefrau; Urteil; Ermessen; Handlungsunfähigkeit; Anforderungen; Ermessensveranlagung; Ehemann; Wiederherstellung; Arztzeugnis; Bezug; Spitals; Sinne; Anträge; Veranlagung; Steuerpflichtigen; Unrichtigkeit; Verfahren; Steuererklärung; Fristversäumnis; Wegfall
SOSGSTA.2017.31Staats- und Bundessteuer 2015Veranlagung; Einsprache; Rekurrentin; Recht; Vorinstanz; Rechtsmittel; Rekurs; Frist; Bundessteuer; Zustellung; Dorneck; Thierstein; Staats; Datum; Steuergericht; Aufrechnung; Liegenschaftskosten; Entscheid; Richner; Verspätung; Veranlagungsbehörde; Dorneck-Thierstein; Steuerpflichtigen; Vertretung; Einspracheentscheid; Lebenspartner; Steuerrückerstattung

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSGSTA.2021.33-Einsprache; Rekurrenten; Frist; Recht; Veranlagung; Entscheid; Ermessen; Rechtsmittel; Steuererklärung; Begründung; Ermessensveranlagung; Rechtsmittelfrist; Zweifel; Veranlagungsbehörde; Steuererklärungen; Rekurs; Arztzeugnis; SGSTA; Arztzeugnisse; Krankheit; Steuergericht; Unterlagen; Steuerjahr; Steuerjahre; ätten
SOSGSTA.2021.33-Einsprache; Rekurrenten; Recht; Entscheid; Zweifel; Begründung; Ermessen; Frist; SGSTA; Ermessensveranlagung; Veranlagung; Richner; Einsprecher; Steuererklärung; Gültigkeitsvoraussetzungen; Einsprachefrist; Rechtsmittelfrist; Steuererklärungen; Auskunft; Vorinstanz; Krankheit; Arztzeugnis; Vertrauen; Urteil; Fristwiederherstellung; Arztzeugnisse
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