Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 118 ZPO vom 2024

Art. 118 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 118 Umfang

1 Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst:

  • a. die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen;
  • b. die Befreiung von den Gerichtskosten;
  • c. die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist; die Rechtsbeiständin oder der Rechtsbeistand kann bereits zur Vorbereitung des Prozesses bestellt werden.
  • 2 Sie kann ganz oder teilweise gewährt werden. Sie kann auch für die vorsorgliche Beweisführung gewährt werden. (1)

    3 Sie befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei.

    (1) Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 491; BBl 2020 2697).

    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 118 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLY230007Ehescheidung (vorsorgliche Massnahmen)Beruf; Berufung; Beklagten; Recht; Unterhalt; Einkommen; Unterhalts; Vorinstanz; Klägers; Partei; Pferde; Arbeit; Parteien; Verfahren; Verfügung; Gesuch; Unterhaltsbeiträge; Entscheid; Bewerbung; Ziffer; Prozesskosten; Kantons; Berufungsverfahren; Rechtspflege; Über; Bewerbungen; ühre
    ZHLC230003Abänderung ScheidungsurteilBerufung; Recht; Abänderung; Klägers; Beklagten; Urteil; Klage; Zeitpunkt; Verfahren; Gericht; Unterhalt; Parteien; Beweis; Vorinstanz; Abänderungsgr; Berufungsverfahren; Klageeinleitung; Urteils; Zahlung; Rechtsanwalt; Zahlungen; Verfahrens; Behauptung; Bezirksgericht; Horgen; Unterhaltsbeitrag; önnen
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVO150023Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRecht; Gesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Rechtspflege; Schlichtungsverfahren; Obergericht; Verfahren; Obergerichts; Klage; Entscheid; Person; Obergerichtspräsident; Friedensrichteramt; Rechtsbeistand; Aussichtslosigkeit; Hauptsache; Kantons; Bestellung; Verfügung; Forderung; Gericht; Klagebewilligung; Gewährung; Notwendigkeit; Rechtsverbeiständung; GV-Nr; Gesuchstellers; Vorschuss; Rechtsbeistandes
    ZHVO140168Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRechtspflege; Schlichtungsverfahren; Unterhalt; Gesuch; Obergericht; Rechtsbeistand; Person; Verfahren; Rechtsbeistandes; Obergerichts; Obergerichtspräsident; Vater; Mutter; Ausbildung; Kanton; Rechtsanwältin; Friedensrichteramt; Klage; Gericht; Schlichtungsverfahrens; Anspruch; Bestellung; Emmel; Grundbetrag; Unterhaltsbeiträge; Einnahmen; Schweiz; Hauptsache; Kantons
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 III 531 (4A_362/2018)Art. 117 lit. a ZPO; unentgeltliche Rechtspflege; Bedürftigkeit. Der Kapitalbezug der beruflichen Vorsorge nach Eintritt des Versicherungsfalls ist bei der Ermittlung der Mittellosigkeit nach Art. 117 lit. a ZPO dem Vermögen des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege anzurechnen (E. 2-4). Recht; Kapital; Rente; Vorsorge; Bedürftigkeit; Rechtspflege; Eintritt; Urteil; Gesuch; Kommentar; Vermögenswert; Mittellosigkeit; Vorinstanz; Alter; Bundesgericht; Gesuchs; Säule; Kapitalabfindung; Versicherungsgericht; Kapitalbezug; Versicherungsfalls; Zivilprozessordnung; Eidgenössische; Verfahren; Rechtsvertretung; Einkommen; Auffassung; Lehre
    144 III 164 (5A_391/2017)Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO. Parteientschädigung; Kosten der berufsmässigen Vertretung. Bei der Festlegung der Parteientschädigung darf grundsätzlich nicht überprüft werden, ob die berufsmässige Vertretung als solche notwendig war (E. 3). Vertretung; Parteien; Recht; Parteientschädigung; Notwendigkeit; Obergericht; Anwalt; Auslagen; Beizug; Botschaft; Aufwand; Anwalts; Urteil; Bundesgericht; Tarif; Verfahren; Richter; Richteramt; Rechtspflege; Fällen

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Haas, Jent-Sørensen, Oberhammer ZPO2021
    Spühler, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2017