VTS Art. 118 - Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
Einleitung zur Rechtsnorm VTS:
Das schweizerische Gesetzbuch über die Verordnung technischer Strassenfahrzeuge legt die Anforderungen und Standards fest, die Fahrzeuge erfüllen müssen, um in der Schweiz zugelassen zu werden. Es zielt darauf ab, die Sicherheit, Umweltverträglichkeit und Qualität der Fahrzeuge durch technische Vorschriften wie Bremsen, Beleuchtung, Abgasemissionen und Reifen zu gewährleisten. Die Verordnung soll die Verkehrssicherheit erhöhen und Umweltauswirkungen minimieren, indem sie regelmässige Kontrollen und Inspektionen zur Einhaltung der Vorschriften vorsieht.
Art. 118 VTS vom 2025
Art. 118 Motorwagen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h
Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreiten kann, gelten folgende Ausnahmen:a. Eine Mindestmotorleistung wird nicht verlangt (Art. 97 Abs. 2).b. (1) Reifen unterschiedlicher Bauart (Radialreifen/Diagonalreifen) an demselben Fahrzeug sind zulässig (Art. 58 Abs. 3). Ein Genehmigungs- oder Prüfzeichen ist nicht erforderlich (Art. 58 Abs. 7).c. (2) Die Betriebsbremse muss nicht als Zweikreisbremse gebaut sein. Die Betriebsbremse muss auf alle Räder wirken, kann jedoch an einer Achse vor dem Achsdifferential angeordnet sein. Die Dauerbremse ist nicht erforderlich (Art. 103).d. Die Windschutzscheibe und die Führerkabine sind nicht erforderlich (Art. 105).e. Die Bestimmung über die Türscharniere (Art. 71 Abs. 2) ist nicht anwendbar.f. (3) Fernlichter und ein Notbremslichtsystem sind nicht erforderlich (Art. 109 Abs. 1 Bst. a und 1ter).g. (1) Eine Scheibenwaschanlage ist nicht erforderlich (Art. 81 Abs. 1).h. (3) Ein Antiblockier- und Notbremsassistenzsystem, Fahrdynamik-Regelsystem, Spurhaltewarnsystem, Notfall-Spurhalteassistenzsystem, Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit, Warnsystem bei nachlassender Konzentration, Reifendruck-Überwachungssystem, Totwinkel-Assistenzsystem und System zur Warnung vor Kollisionen mit Fussgängern und Fussgängerinnen sowie Radfahrern und Radfahrerinnen gemäss Artikel 103 Absätze 5 und 6 sind nicht erforderlich.i. (6) Feuerlöscher (Art. 114 Abs. 2) sind nicht erforderlich.j. (7) Rückfahr-Assistenzsysteme können von der Verordnung (EU) 2019/2144 abweichen, müssen aber mindestens ein gleichwertiges Schutzniveau bieten (Art. 103 Abs. 5 und 6).
(1) (4)
(2) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Okt. 1998 ([AS 1998 2352]).
(3) (5)
(4) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2005, in Kraft seit 1. Okt. 2005 ([AS 2005 4111]).
(5) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ([AS 2024 30]).
(6) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Aug. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ([AS 2002 3218]).
(7) Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Dez. 2023, in Kraft seit 1. April 2024 ([AS 2024 30]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.