BV Art. 117a - Medizinische Grundversorgung
Einleitung zur Rechtsnorm BV:
Die Bundesverfassung der Schweiz ist das wichtigste Gesetz des Landes, das die Grundprinzipien des Staates festlegt. Sie wurde erstmals 1848 verabschiedet und zuletzt 1999 überarbeitet. Die Verfassung regelt die Organisation der Bundesbehörden, die Grundrechte der Bürger, die Beziehungen zwischen Bund und Kantonen sowie die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit. Sie bildet die Grundlage des schweizerischen Rechtssystems, gewährleistet die Gewaltenteilung und schützt unter anderem Meinungs- und Religionsfreiheit sowie die Menschenwürde.
Art. 117a BV vom 2024
Art. 117a (1) Medizinische Grundversorgung
1 Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, allen zugängliche medizinische Grundversorgung von hoher Qualität. Sie anerkennen und fördern die Hausarztmedizin als einen wesentlichen Bestandteil dieser Grundversorgung.
2 Der Bund erlässt Vorschriften über:a. die Aus- und Weiterbildung für Berufe der medizinischen Grundversorgung und über die Anforderungen zur Ausübung dieser Berufe;b. die angemessene Abgeltung der Leistungen der Hausarztmedizin.
(1) Angenommen in der [Volksabstimmung vom 18. Mai 2014], in Kraft seit 18. Mai 2014 (BB vom 19. Sept. 2013, BRB vom 18. Aug. 2014 – [AS 2014 2769]; [BBl 2010 2939]; [2011 7553]; [2013 7347]; [2014 6349]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.