Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:



Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.

Art. 117 ZPO vom 2024

Art. 117 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 117 Unentgeltliche Rechtspflege Anspruch

Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:

  • a. sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
  • b. ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

  • Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 117 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHRA240006Arbeitsrechtliche Forderung (Rechtsverzögerung)Vorinstanz; Klage; Rechtspflege; Rechtsverzögerung; Gesuch; Verfahren; Kostenvorschuss; Gewährung; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Frist; Klagebegründung; Gericht; Verfügung; Sinne; Bundesgericht; Obergericht; Oberrichter; Pfäffikon; Streitwert; Beilage; Eingabe; Dispositiv-Ziffern; Rechtsverzögerungsbeschwerde; Beschwerdeinstanz; Frist; Parteien; Kantons; Zivilkammer; Leitende
    ZHLY240012Ehescheidung auf Klage (Kindesschutzmassnahmen / Vollstreckungsmassnahmen)Kinder; Besuch; Berufung; Kindes; Beklagten; Vorinstanz; Recht; Kindern; Kontakt; Verfahren; Entscheid; Massnahme; Verfügung; Kindesschutz; Massnahmen; Kindesschutzmassnahme; Anträge; Kindesschutzmassnahmen; Gesuch; Kindeswohl; Eltern; Eingabe; Parteien; Besuchsbegleitung; Weisung; Besuche; Bezirksgericht; Scheidung; Verfahren; Besuchsrecht
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB190011Aufsichtsbeschwerde gegen den aufsichtsrechtlichen Beschwerdeentscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juli 2019 (CB190048-L)Recht; Akten; Verfahren; Bezirksgericht; Beschwerdegegner; Vorinstanz; Akteneinsicht; Beschluss; Obergericht; Verfahrens; Aufsicht; Verwaltungskommission; Betreibungsamt; Beschwerdeführers; SchKG; Aufsichtsbeschwerde; Rechtsverweigerung; Gewährung; Anspruch; Rechtspflege; Kantons; Gerichtsgebühr; Geschäft; Armen; Obergerichts
    ZHVW190006KostenerlassObergericht; Entscheid; Gesuch; Kostenerlass; Erlass; Obergerichts; Inkasso; Rekurs; Kanton; Entscheide; Inkassos; Kantons; Verwaltungskommission; Bezirksgericht; Inkassostelle; Zentrale; Verfahren; Dielsdorf; Rekurskommission; Gesuchs; Bezirksgerichts; Rechnung; Rechtsmittel; Rechtspflege; Beschluss; Rechtsvertreter; Zeitpunkt; Erlassgesuch
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    149 III 67 (4A_333/2022)
    Regeste
    Art. 117 lit. a ZPO ; unentgeltliche Rechtspflege; Mittellosigkeit; Sozialhilfebezug. Eine Bestätigung über den Bezug von Sozialhilfe muss nicht ohne Weiteres als genügender Nachweis der prozessualen Bedürftigkeit gelten (E. 11.4).
    Sozialhilfe; Recht; Urteil; Bedürftigkeit; Bestätigung; Gesuch; Bezug; Rechtspflege; Mittellosigkeit; Zivilprozess; Verfahren; Entscheid; Obergericht; Bundesgericht; Kommentar; Schweizerische; Zivilprozessordnung; Gesuchs; Sozialhilfebezug; Ausweisung; Gesuchsgegner; Berufung; Prozesskosten; Sozialhilfeleistungen; Unterlagen; Urteile; Bezirks; Zivilsachen; Bezirksgericht
    148 III 21 (5A_568/2020)
    Regeste
    Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB ; Art. 59 und 147 ZPO . Folgen der Nichtleistung des Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten. Begriff der Prozesshandlung und Folgen der versäumten Prozesshandlung ( Art. 147 Abs. 1 und 2 ZPO ). Grundsätze für die Annahme ungeschriebener Prozessvoraussetzungen. Die Bezahlung des eherechtlichen Prozesskostenvorschusses (provisio ad litem) durch den auf Scheidung klagenden Ehegatten stellt keine Prozessvoraussetzung dar (E. 3.1-3.3).
    Prozesskosten; Prozesskostenvorschuss; Scheidung; Prozesskostenvorschusses; Ehegatte; Prozessvoraussetzung; Ehegatten; Recht; Gericht; Bezirksgericht; Vorschuss; Betreibung; Leistung; Schweizerische; Scheidungsverfahren; Bezahlung; Klage; Nichteintreten; Säumnis; SchKG; Sachgericht; Prozesshandlung; Prozessvoraussetzungen; Verfügung; Obergericht; Pflicht; Zahlung; Grundlage; Zivilprozessordnung; Verfahren

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Spühler, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2017
    Spühler, SchweizerBasler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung2017