LADI1 Art. 117 - Codice delle obbligazioni

Einleitung zur Rechtsnorm LADI1:



Art. 117 LADI1 dal 2024

Art. 117 Legge sull’assicurazione contro la disoccupazione (LADI1) drucken

Art. 117 Codice delle obbligazioni

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(1) La mod. può essere consultata alla RU 1982 2184.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 V 579 (9C_337/2013)Art. 10 Abs. 1, Art. 23 lit. a und Art. 60 Abs. 2 lit. e BVG; Art. 8 AVIG; Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen; Anspruch einer nach Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, aber vor dem Bezug von Taggeldern invalid gewordenen Versicherten auf Invalidenleistungen nach BVG. Die Versicherte, die nach Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, aber noch vor dem Bezug von Taggeldern infolge einer Erkrankung arbeitsunfähig und später invalid wird, ist bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG für die berufliche Vorsorge versichert, wenn sie die in Art. 8 AVIG aufgezählten Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt; sie hat diesfalls Anspruch auf Invalidenleistungen nach BVG (E. 2-4). Vorsorge; Taggeld; Versicherung; Arbeitslosenversicherung; Person; Anspruch; Personen; Taggelder; Invalidität; Zeitpunkt; Arbeitslosenentschädigung; Versicherungsschutz; Anmeldung; Taggeldern; Auffangeinrichtung; Verordnung; Invalidenleistungen; Voraussetzungen; Arbeitslosenkasse; Stiftung; Bezug; Datum; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitslosigkeit; Versicherungsschutzes; Urteil; Antrag