Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) Art. 117

Zusammenfassung der Rechtsnorm AVIG:



Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.

Art. 117 AVIG vom 2024

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Art. 117 Obligationenrecht

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(1) Die Änderung kann unter AS 1982 2184 konsultiert werden.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 V 579 (9C_337/2013)Art. 10 Abs. 1, Art. 23 lit. a und Art. 60 Abs. 2 lit. e BVG; Art. 8 AVIG; Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen; Anspruch einer nach Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, aber vor dem Bezug von Taggeldern invalid gewordenen Versicherten auf Invalidenleistungen nach BVG. Die Versicherte, die nach Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, aber noch vor dem Bezug von Taggeldern infolge einer Erkrankung arbeitsunfähig und später invalid wird, ist bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG für die berufliche Vorsorge versichert, wenn sie die in Art. 8 AVIG aufgezählten Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt; sie hat diesfalls Anspruch auf Invalidenleistungen nach BVG (E. 2-4). Vorsorge; Taggeld; Versicherung; Arbeitslosenversicherung; Person; Anspruch; Personen; Taggelder; Invalidität; Zeitpunkt; Arbeitslosenentschädigung; Versicherungsschutz; Anmeldung; Taggeldern; Auffangeinrichtung; Verordnung; Invalidenleistungen; Voraussetzungen; Arbeitslosenkasse; Stiftung; Bezug; Datum; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitslosigkeit; Versicherungsschutzes; Urteil; Antrag