Zollgesetz (ZG) Art. 116

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:



Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.

Art. 116 ZG vom 2023

Art. 116 Zollgesetz (ZG) drucken

Art. 116 7. Titel: Rechtsschutz (1)

1 Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt werden.

1bis Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen kann bei der Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden.

2 Das BAZG wird im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldirektion vertreten.

3 Die Frist für die erste Beschwerde gegen die Veranlagung beträgt 60 Tage ab dem Ausstellen der Veranlagungsverfügung.

4 Im Übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

(1) Fassung gemäss Art. 50 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

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Art. 116 Zollgesetz (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC150029Ehescheidung Berufung; Beklagten; Vorinstanz; Recht; Bezirksgericht; Vi-Urk; Verfügung; Vertretung; Verfahren; Scheidungsklage; Partei; Gericht; Parteien; Postulations; Berufungsverfahren; Rechtsmittel; Postulationsfähigkeit; Vertreter; Sinne; Scheidungsverfahren; Rechtsanwältin; Hinwil; Pfäffikon; Vertreterin; ZPO/ZH; Gesuch; Eingabe; Bundesgericht; Oberrichterin
VDHC/2020/786Appel; ’appel; édure; éral; ’au; ’appelant; ’appelante; érale; ’il; ésidente; éfenderesse; écision; ’intimé; Audience; était; épens; éposé; ’audience; écembre; ésistement; époux; Office; ’indemnité; ’office; élai
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2005 1I. ZivilrechtA. Familienrecht1 Art. 111 Abs. 2, 113 und 116 ZGB.Die Bedenkzeit gemäss Art. 111 Abs. 2 ZGB ist auch im Rahmen vonArt. 116 ZGB zwingend zu beachten. Die Parteien sind mit der Eröffnungder Bedenkfrist auf die Rechtsfolgen einer Nichtbestätigung desScheidungswillens ausdrücklich hinzuweisen.... Scheidung; Klage; Steck; Scheidungswillen; Begehren; Rumo-Jungo; Fankhauser; Reusser; Verfahren; Parteien; Scheidungswillens; Sutter/; Freiburghaus; Bedenkzeit; Widerklage; Sutter/Freiburghaus; Recht; Zivilrecht; Ausbleiben; Bestätigung; Fristansetzung; Scheidungsbegehrens; Abweisung; Ehegatte; Kommentar; Scheidungsrecht; Vereinbarung; Verfahrens; Bedenkfrist
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 II 646 (2C_745/2015)Art. 3 lit e VwVG; Art. 12, 18, 25, 28 Abs. 1 lit. a und 59 Abs. 4 ZG; Art. 168 ZV; Art. 6 Abs. 2 lit. a ZV-EZV. Codierungsfehler der zollpflichtigen Person im elektronisch abgewickelten Verfahren der aktiven Veredelung. Wenn die zollpflichtige Person bei Ausfuhr der aktiv veredelten Waren zwar sämtliche Vorschriften befolgt, so namentlich die Ausfuhrfrist einhält, aber bei Vornahme der elektronischen Ausfuhrzollanmeldung im IT-System "NCTS" einen unzutreffenden Zollcode setzt, bewirkt dies den nicht ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung. Dadurch werden die bislang aufgeschobenen Einfuhrzollabgaben fällig. Der formelle Mangel, der in der unzutreffenden Codierung liegt, kann aber geheilt werden, indem die zollpflichtige Person den Nachweis erbringt, dass die veredelten Waren ausgeführt worden sind. Hierzu hat die zollpflichtige Person innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist bei der Eidgenössischen Zollverwaltung ein begründetes Gesuch einzureichen. Die Zollverwaltung hat dieses mit freier Beweiswürdigung zu prüfen und darüber zu entscheiden (E. 2 und 3). Ausfuhr; Verfahren; Veredelung; Veranlagung; Einfuhr; Frist; Gesuch; Person; Zollpflichtige; Verfahrens; Bewilligung; Zollanmeldung; Berichtigung; Ausfuhrfrist; Veranlagungsverfügung; Phase; Nichterhebung; Verfügung; Sachverhalt; Entscheid; Einfuhrzollabgabe; Nichterhebungsverfahren; Abschluss; Annahme; MWSTG; Abrechnung; Lohnveredelung; Ausfuhren; Recht
123 III 35Internationales Privatrecht; Konsens und Auslegung eines Verweisungsvertrags; Widerklage und Zuständigkeit. Ob ein Verweisungsvertrag zustande gekommen ist, ist vorliegend altrechtlich zu beurteilen, was zur Anwendung der lex fori führt (E. 2a). Auslegungsregeln, massgebende Vertragsgrundlage und Rechtswahl aus normativer Bindung (E. 2b-d). Die ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarung für eine mit Widerklage geltend gemachte Forderung derogiert der gesetzlichen Widerklagezuständigkeit. Für die Widerklage ist eine vorbehaltlose Einlassung gemäss Art. 6 IPRG möglich (E. 3). Recht; Bürgschaft; Gericht; Vertrag; Vertrags; Widerklage; Gerichtsstand; Klägerinnen; Beklagten; Handelsgericht; Kommentar; Bürgschaftserklärung; Konsens; Parteien; Sachrecht; Willen; Zuständigkeit; Verweisungsvertrag; Privatrecht; Auslegung; Gerichtsstands; Urteil; Bindung; Sicherungsvertrag; Vertrauen; Berufung; Bauwerkvertrag; Internationale; Annahme

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-830/2023ZölleEinfuhr; Frist; Übersiedlungsgut; Veranlagung; Einfuhrsteuer; MWSTG; Zollanmeldung; Bundesverwaltungsgericht; Steuer; Person; Begleitdokumente; Urteil; Vorinstanz; Unterlagen; Zollstelle; Zeitpunkt; Mehrwertsteuer; Wohnsitz; Wohnung; Recht; Anspruch; Entscheid; BVGer; Schweiz; Rückerstattung; Vernehmlassung; Zollgebiet
A-584/2020ZölleObjekt; Objekte; Vorinstanz; Beweis; Schweiz; Verfahren; Recht; Beschlagnahme; Einfuhr; Urteil; Bundes; Zollpfand; Verfahren; Gutachten; Verfügung; Recht; Schätzung; BVGer; MWSTG; Verdacht; Forderung; Abgabe; Freigabe; Sicherstellung; Einfuhrsteuer; Sinne

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2018.3Akteneinsicht ausserhalb eines hängigen verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrens. Bundes; Beschwerde; Akten; Verfahren; Recht; VStrR; Verfahren; Beschwerdekammer; Akteneinsicht; Verwaltung; Vorermittlungsverfahren; Entscheid; Bundesstrafgericht; Bundesgesetz; Untersuchung; Daten; Verfahrens; Person; Abteilung; Bundesstrafgerichts; Zollverwaltung; Einfuhr; Widerhandlung; Auskunft; Rechtsmittel; Verfolgung; Eidgenössische

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Kocher, Clavadetscher Hand Zollgesetz2009
Kocher, Clavadetscher, Waldmann, Weissenberger Hand Zollgesetz ZG2009