117 IV 475 | Art. 18 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 24 lit. f und 25 MSchG; Art. 13 lit. b aUWG; Strafbarkeit des Täters nach dem aUWG bei Verjährung der Widerhandlung gegen das MSchG. Art. 18 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 24 lit. f und 25 MSchG ist gegenüber Art. 13 lit. b aUWG lex specialis (E. 1). Nach Eintritt der Verjährung in bezug auf die Widerhandlung gegen das MSchG kann der Täter nach dem aUWG bestraft werden, wobei die mildere Strafe gemäss MSchG nicht überschritten werden darf (E. 3). | MSchG; Verjährung; Widerhandlung; Täter; Verbindung; Verjährungsfrist; Urteil; Vergehen; Eintritt; Bundesgesetz; Franken; Bestrafung; Verletzung; Gefängnis; Recht; Tötung; Kantons; Täters; Uhren; Herkunft; Busse; Gesetzes; Gallen; Nichtigkeitsbeschwerde; Gerichtskommission; Schutz |
87 IV 49 | Art. 26, Art. 191 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB. 1. Begriff der besonderen persönlichen Verhältnisse. Frage, ob Tatbestandsmerkmale davon auszunehmen und der Vorschrift des Art. 26 lediglich persönliche Umstände zu unterstellen seien, die jenseits der besonderen gesetzlichen Tatbestandes liegen, offen gelassen (Erw. 2). 2. Die Mutter, welche zu Unzucht mit ihrem Kinde Hilfe leistet, ist, wenn der Täter zum Opfer in keinem Vertrauens-, Autoritäts- oder Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Art. 191 Ziff. 1 Abs. 2 StGB steht, ihrerseits nicht nach dieser Bestimmung, sondern nach Art. 191 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 25 StGB zu bestrafen (Erw. 3). | Täter; Gehilfe; önliche; Gehilfen; Tatbestand; Umstände; Verhältnis; Verhältnisse; Kinde; Opfer; Täters; Gehilfenschaft; Abhängigkeit; Tatbestandsmerkmal; Urteil; önlichen; Abhängigkeitsverhältnis; Sinne; Beziehung; SCHULTZ; ündende; Gewinnsucht; Vertrauens; Tatbestandsmerkmale; Anstifter; Teilnahme; PIOTET; Vorsatz; Lehre; Eigenschaft |