Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) Art. 116

Zusammenfassung der Rechtsnorm LEF:



Art. 116 LEF dal 2024

Art. 116 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 116 Domanda di realizzazione 1. Termine (1)

1 Il creditore può domandare la realizzazione dei beni mobili, crediti e altri diritti pignorati non prima di un mese né più tardi di un anno dal pignoramento e, quando si tratti di fondi, non prima di sei mesi né più tardi di due anni dal pignoramento.

2 Qualora venga pignorato il salario futuro e il datore di lavoro non abbia consegnato alla scadenza le somme pignorate, la realizzazione del diritto a queste somme può essere domandata entro quindici mesi dal pignoramento.

3 Qualora la partecipazione di più creditori abbia comportato pignoramenti complementari, i termini decorrono dall’ultimo pignoramento complementare fruttuoso.

(1) Nuovo testo giusta il n. I della LF del 16 dic. 1994, in vigore dal 1° gen. 1997 (RU 1995 1227; FF 1991 III 1).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 116 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230110Mitteilung des Verwertungsbegehrens usw. / Betreibung Nr. ... / Pfändung Nr. ... / Verwertung Nr. ...Betreibung; Verwertung; SchKG; Betreibungsamt; Verwertungsbegehren; Beschwerde; Pfändung; Beschwerdegegner; Recht; Verwertungsbegehrens; Gläubiger; Schuldner; Mitteilung; Betreibungsamtes; Vorinstanz; Begehren; Beschwerdeführer; Betreibungsämter; Aufsichtsbehörde; Beschwerdeführers; Pfändungsurkunde; Vermögenswerte; Nichtigkeit; Betreibungshandlung; Entscheid; Frist; Antrag
ZHPS180164Grundpfandverwertung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Verwertung; Liegenschaft; Betreibung; Betreibungs; Pfändung; SchKG; Beschwerde; Betreibungsamt; Liegenschaften; Sachen; Forderung; Entscheid; Vorinstanz; Forderungen; Schuldner; Verwertungsbegehren; Reihenfolge; Grundpfand; Grundstück; Strasse; Kanton; Betreibungen; Beschwerdeführern; Pfändungsgläubiger; Beschwerdegegner; -Strasse
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSCBES.2023.7-Betreibung; Pfändung; Betreibungs; Betreibungsamt; Verwertung; Verwertungsbegehren; Fahrzeug; Gläubiger; Schuld; Recht; Drittanspruch; SchKG; Leasing; Konkurs; Verwertungsbegehrens; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Mitteilung; Drittanspruchs; Gläubigerin; Schuldner; Sodann; Arbeit; Zeitpunkt; Frist; Stellung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 III 41Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG; Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 88 OG). Als Prozessvoraussetzung muss die Betreibung im Zeitpunkt des Urteils über die Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG noch hängig sein. Wird sie im Verlaufe des Verfahrens zurückgezogen, darf über das Feststellungsbegehren nicht mehr materiell entschieden werden. Mit dem Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger entfällt daher auch die Legitimation des Schuldners zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid, mit dem auf eine Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG nicht eingetreten worden ist (E. 2 und 4). Betreibung; SchKG; Klage; Feststellung; Recht; Feststellungsklage; Schuld; Aufhebung; Einstellung; Rückzug; Urteil; Gläubiger; Entscheid; Schuldbetreibung; Konkurs; WALDER; Prozessvoraussetzung; Urteils; Feststellungsinteresse; Unterbözberg; Obergericht; Schuldner; Übrigen; Interesse; Verfahren
122 III 338Verwertung eines gepfändeten Grundstücks; Schätzung (Art. 140 Abs. 3 SchKG). Jeder Betroffene hat das Recht, die im Hinblick auf die Verwertung vorgenommene Schätzung in Frage zu stellen und (im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VZG) eine neue Schätzung durch einen Sachverständigen zu verlangen; wie er sich seinerzeit zur Pfändungsschätzung (Art. 97 Abs. 1 SchKG) gestellt hatte, ist ohne Belang. Schätzung; SchKG; Pfändung; Betreibungsamt; Grundstück; Verwertung; Rekurrent; Grundstücks; Sachverständige; Recht; Sinne; Entscheid; Schuldbetreibung; Konkurs; Formular; Schuldbetreibungs; Sachverständigen; Pfändungsschätzung; Schätzungswert; Aufsichtsbehörde; Vorinstanz; Frist; Rekurrenten; Rekurs; Franken; Steigerungsbedingungen; Überprüfung; Formulars; Urteil

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998