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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 116 SchKG vom 2024

Art. 116 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 116 Frist (1)

1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.

2 Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden.

3 Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 116 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230110Mitteilung des Verwertungsbegehrens usw. / Betreibung Nr. ... / Pfändung Nr. ... / Verwertung Nr. ...Betreibung; Beschwerde; Verwertung; SchKG; Betreibungsamt; Verwertungsbegehren; Beschwerdeführer; Pfändung; Beschwerdegegner; Verwertungsbegehrens; Gläubiger; Schuldner; Gepfändete; Mitteilung; Betreibungsamtes; Rechtshilfeweise; Vorinstanz; Gepfändeten; Begehren; Verfrüht; Zustellen; Betreibungsämter; Genswerte; Aufsichtsbehörde; Beschwerdeführers; Pfändungsurkunde; Aufschiebende; Vermögenswerte; Gesetzlich; Nichtigkeit
ZHPS180164Grundpfandverwertung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)Beschwerde; Wertung; Verwertung; Liegenschaft; Betreibung; Beschwerdeführer; Betreibungs; Pfändung; SchKG; Betreibungsamt; Liegenschaften; Sachen; Forderung; Beweglichen; Entscheid; Vorinstanz; Schieden; Forderungen; Schuldner; Gepfändet; Verwertungsbegehren; Reihenfolge; Grundpfand; Grundstück; Vorinstanzliche; Strasse; Verwerten; Beschwerdegegner; Dungsgläubiger
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
127 III 41Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG; Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 88 OG). Als Prozessvoraussetzung muss die Betreibung im Zeitpunkt des Urteils über die Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG noch hängig sein. Wird sie im Verlaufe des Verfahrens zurückgezogen, darf über das Feststellungsbegehren nicht mehr materiell entschieden werden. Mit dem Rückzug der Betreibung durch den Gläubiger entfällt daher auch die Legitimation des Schuldners zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid, mit dem auf eine Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG nicht eingetreten worden ist (E. 2 und 4). Betreibung; SchKG; Klage; Feststellung; Recht; Beschwerde; Recht; Feststellungsklage; Schuld; Aufhebung; Einstellung; Materiell; Staatsrechtliche; Rückzug; Urteil; Gläubiger; Entscheid; Zurückgezogen; Schuldbetreibung; Konkurs; WALDER; Prozessvoraussetzung; Urteils; Feststellungsinteresse; Unterbözberg; Obergericht; Staatsrechtlichen; Schuldner; Übrigen; Interesse
122 III 338Verwertung eines gepfändeten Grundstücks; Schätzung (Art. 140 Abs. 3 SchKG). Jeder Betroffene hat das Recht, die im Hinblick auf die Verwertung vorgenommene Schätzung in Frage zu stellen und (im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VZG) eine neue Schätzung durch einen Sachverständigen zu verlangen; wie er sich seinerzeit zur Pfändungsschätzung (Art. 97 Abs. 1 SchKG) gestellt hatte, ist ohne Belang. Schätzung; SchKG; Pfändung; Betreibungsamt; Grundstück; Verwertung; Rekurrent; Grundstücks; Sachverständige; Sinne; Beschwerde; Entscheid; Recht; Schuldbetreibung; Konkurs; Formular; Schuldbetreibungs; Sachverständigen; Pfändungsschätzung; Schätzungswert; Aufsichtsbehörde; Vorinstanz; Frist; Rekurrenten; Rekurs; Recht; Steigerungsbedingungen; Franken; Überprüfung; Formulars

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
FREY Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998
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