OR Art. 116 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Le code Suisse des obligations est un code juridique central du droit civil suisse qui régit les relations juridiques entre particuliers. Il comprend cinq livres couvrant divers aspects du droit des contrats, du droit de la dette et du droit des biens, y compris l'origine, le contenu et la résiliation des contrats, ainsi que la responsabilité en cas de rupture de contrat et de délit. Le code des obligations est un code important pour L'économie et la vie quotidienne en Suisse, car il constitue la base de nombreux rapports juridiques et contrats et est en vigueur depuis 1912, étant régulièrement adapté aux évolutions sociales et économiques.

Art. 116 OR de 2025

Art. 116 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 116 En général

1 La novation ne se présume point.

2 En particulier, la novation ne résulte pas de la souscription d’un engagement de change en raison d’une dette existante, ni de la signature d’un nouveau titre de créance ou d’un nouvel acte de cautionnement; le tout, sauf convention contraire.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 116 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB180020Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung)Schuld; Schuldbrief; Grund; Recht; Schuldbriefe; Beklagten; Liegenschaft; Renten; Parteien; Klägern; Vorinstanz; Sicherheit; Rechtspflege; Grundforderung; Freizügigkeitsleistungen; Sicherstellung; Rentendeckungskapital; Sicherung; Forderung; Schuldbriefforderung; Gericht; Liegenschaften; Parteientschädigung; Beschwerde; Pfändung; Zahlung
ZHNE140011KollokationSchuld; Berufung; Schuldbrief; Vergleich; Partei; Baukredit; Parteien; Handel; Konkurs; Recht; Handelsgericht; Kridarin; Sinne; Forderung; Schadloserklärung; Saldo; Ansprüche; Vergleichs; Verfahren; Zusammenhang; Urteil; Klage; Schaden; Vorinstanz; Konto; Einzelgericht; Streit; Bezirksgericht; Beklagten; Grundbuch
Dieser Artikel erzielt 6 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2015.52 (AG.2017.354)Forderung aus ArbeitsvertragBerufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Bonus; Zivilgericht; Ferien; Berufungsbeklagten; Klage; Rechnung; Freistellung; Stunden; Recht; Beweis; Ferienguthaben; Über; Höhe; Entscheid; Berufungsklägers; Parteien; Zivilgerichts; Freistellungszeit; Kündigung; Klagebeilage; Arbeitgeber; Berechnung; Arbeitsverhältnis; Anspruch; Gericht
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 V 124 (9C_781/2008)Art. 89 Abs. 1 und 2, Art. 56 Abs. 1 und 2 sowie Art. 32 Abs. 1 KVG; Art. 116 und 139 OR; Art. 46 Abs. 1 und Art. 83 Abs. 2 SchKG; sachliche und örtliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Aberkennungsklage eines Leistungserbringers. Ein einzelrichterlicher Nichteintretensentscheid mangels örtlicher oder sachlicher Zuständigkeit ist im Verfahren nach Art. 89 KVG unzulässig (E. 3). Das Schiedsgericht nach Art. 89 KVG ist sachlich zuständig zur Beurteilung der Aberkennungsklage eines Leistungserbringers betreffend eine vom Krankenversicherer auf dem Betreibungsweg geltend gemachte Forderung gestützt auf eine Vereinbarung im Zusammenhang mit einer behaupteten Verletzung des Gebots der wirtschaftlichen Behandlung (Art. 56 Abs. 1 und 2 sowie Art. 32 Abs. 1 KVG), auch wenn die Vereinbarung alle Merkmale einer Neuerung im Sinne von Art. 116 OR aufweist (E. 4.3.1). Der Gerichtsstand nach Art. 89 Abs. 2 KVG (Kanton, in welchem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt) geht dem Gerichtsstand des Betreibungsortes nach Art. 83 Abs. 2 SchKG vor (E. 4.3.2). Fristwahrung durch Klage beim örtlich unzuständigen Gericht (Art. 139 OR analog; E. 5). ändig; Schiedsgericht; Kanton; SchKG; Zuständig; Zuständigkeit; Vereinbarung; Luzern; Aberkennung; Urteil; Betreibung; Kantons; Leistungserbringer; Schuld; Schiedsgerichts; Aberkennungsklage; Entscheid; Recht; Forderung; Gericht; Bundes; Sinne; Klage; Abteilung; Leistungserbringers; Nichteintreten
135 V 113 (9C_1018/2008)Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 19, Art. 23 FZG in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung; Art. 117 Abs. 2 OR; Auflösung des Anschlussvertrages für die berufliche Vorsorge zwischen Arbeitgeberin und Sammelstiftung. Bei einer Teilliquidation ergibt sich die Befugnis zum anteilmässigen Abzug von Fehlbeträgen unmittelbar aus dem Gesetz (E. 2.1.2), ausserhalb einer Teilliquidation aus dem Gebot der Rechtsgleichheit (E. 2.1.6). Bei Sammelstiftungen mit gemeinsamer Anlage sind die freien Mittel der einzelnen Vorsorgewerke in die Berechnung des Deckungsgrades einzubeziehen (E. 2.2.2). Ein im Geschäftsbericht ausgewiesener und von der Kontrollstelle und dem Experten für berufliche Vorsorge bestätigter Deckungsgrad ist in der Regel hinreichend ausgewiesen (E. 2.3). Rechtsgrundlagen für eine Korrekturbuchung im Rahmen eines Anschlussvertrags (E. 3.5). Offengelassen, ob es sich beim Anschluss einer Arbeitgeberin an eine Sammelstiftung um ein Kontokorrentverhältnis handelt (E. 3.6). Vorsorge; Sammel; Sammelstiftung; Teilliquidation; Anschluss; Vorsorgewerk; Deckungsgrad; Vorsorgeeinrichtung; Anschlussvertrag; Recht; Vorinstanz; Supra; Abzug; Unterdeckung; Deckungsgrade; Urteil; Auflösung; Vorsorgewerke; Korrektur; Vertrag; Beschwerdegegnerinnen; Sammelstiftungen; Kontrollstelle; Betrag; Vorsorgeeinrichtungen; Richtlinie; Konto

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Kanton Bern2020
- Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Kanton Bern2020