OR Art. 116 -

Einleitung zur Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 116 OR vom 2025

Art. 116 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 116 Im
Allgemeinen

1 Die Tilgung einer alten Schuld durch Begründung einer neuen wird nicht vermutet.

2 Insbesondere bewirkt die Eingehung einer Wechselverbindlichkeit mit Rücksicht auf eine bestehende Schuld oder die Ausstellung eines neuen Schuld- oder Bürgschaftsscheines, wenn es nicht anders vereinbart wird, keine Neuerung der bisherigen Schuld.


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Art. 116 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRB180020Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung)Schuld; Schuldbrief; Grund; Recht; Schuldbriefe; Beklagten; Liegenschaft; Renten; Parteien; Klägern; Vorinstanz; Sicherheit; Rechtspflege; Grundforderung; Freizügigkeitsleistungen; Sicherstellung; Rentendeckungskapital; Sicherung; Forderung; Schuldbriefforderung; Gericht; Liegenschaften; Parteientschädigung; Beschwerde; Pfändung; Zahlung
ZHNE140011KollokationSchuld; Berufung; Schuldbrief; Vergleich; Partei; Baukredit; Parteien; Handel; Konkurs; Recht; Handelsgericht; Kridarin; Sinne; Forderung; Schadloserklärung; Saldo; Ansprüche; Vergleichs; Verfahren; Zusammenhang; Urteil; Klage; Schaden; Vorinstanz; Konto; Einzelgericht; Streit; Bezirksgericht; Beklagten; Grundbuch
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2015.52 (AG.2017.354)Forderung aus ArbeitsvertragBerufung; Berufungskläger; Berufungsbeklagte; Bonus; Zivilgericht; Ferien; Berufungsbeklagten; Klage; Rechnung; Freistellung; Stunden; Recht; Beweis; Ferienguthaben; Über; Höhe; Entscheid; Berufungsklägers; Parteien; Zivilgerichts; Freistellungszeit; Kündigung; Klagebeilage; Arbeitgeber; Berechnung; Arbeitsverhältnis; Anspruch; Gericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
135 V 124 (9C_781/2008)Art. 89 Abs. 1 und 2, Art. 56 Abs. 1 und 2 sowie Art. 32 Abs. 1 KVG; Art. 116 und 139 OR; Art. 46 Abs. 1 und Art. 83 Abs. 2 SchKG; sachliche und örtliche Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Aberkennungsklage eines Leistungserbringers. Ein einzelrichterlicher Nichteintretensentscheid mangels örtlicher oder sachlicher Zuständigkeit ist im Verfahren nach Art. 89 KVG unzulässig (E. 3). Das Schiedsgericht nach Art. 89 KVG ist sachlich zuständig zur Beurteilung der Aberkennungsklage eines Leistungserbringers betreffend eine vom Krankenversicherer auf dem Betreibungsweg geltend gemachte Forderung gestützt auf eine Vereinbarung im Zusammenhang mit einer behaupteten Verletzung des Gebots der wirtschaftlichen Behandlung (Art. 56 Abs. 1 und 2 sowie Art. 32 Abs. 1 KVG), auch wenn die Vereinbarung alle Merkmale einer Neuerung im Sinne von Art. 116 OR aufweist (E. 4.3.1). Der Gerichtsstand nach Art. 89 Abs. 2 KVG (Kanton, in welchem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt) geht dem Gerichtsstand des Betreibungsortes nach Art. 83 Abs. 2 SchKG vor (E. 4.3.2). Fristwahrung durch Klage beim örtlich unzuständigen Gericht (Art. 139 OR analog; E. 5). ändig; Schiedsgericht; Kanton; SchKG; Zuständig; Zuständigkeit; Vereinbarung; Luzern; Aberkennung; Urteil; Betreibung; Kantons; Leistungserbringer; Schuld; Schiedsgerichts; Aberkennungsklage; Entscheid; Recht; Forderung; Gericht; Bundes; Sinne; Klage; Abteilung; Leistungserbringers; Nichteintreten
135 V 113 (9C_1018/2008)Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 19, Art. 23 FZG in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung; Art. 117 Abs. 2 OR; Auflösung des Anschlussvertrages für die berufliche Vorsorge zwischen Arbeitgeberin und Sammelstiftung. Bei einer Teilliquidation ergibt sich die Befugnis zum anteilmässigen Abzug von Fehlbeträgen unmittelbar aus dem Gesetz (E. 2.1.2), ausserhalb einer Teilliquidation aus dem Gebot der Rechtsgleichheit (E. 2.1.6). Bei Sammelstiftungen mit gemeinsamer Anlage sind die freien Mittel der einzelnen Vorsorgewerke in die Berechnung des Deckungsgrades einzubeziehen (E. 2.2.2). Ein im Geschäftsbericht ausgewiesener und von der Kontrollstelle und dem Experten für berufliche Vorsorge bestätigter Deckungsgrad ist in der Regel hinreichend ausgewiesen (E. 2.3). Rechtsgrundlagen für eine Korrekturbuchung im Rahmen eines Anschlussvertrags (E. 3.5). Offengelassen, ob es sich beim Anschluss einer Arbeitgeberin an eine Sammelstiftung um ein Kontokorrentverhältnis handelt (E. 3.6). Vorsorge; Sammel; Sammelstiftung; Teilliquidation; Anschluss; Vorsorgewerk; Deckungsgrad; Vorsorgeeinrichtung; Anschlussvertrag; Recht; Vorinstanz; Supra; Abzug; Unterdeckung; Deckungsgrade; Urteil; Auflösung; Vorsorgewerke; Korrektur; Vertrag; Beschwerdegegnerinnen; Sammelstiftungen; Kontrollstelle; Betrag; Vorsorgeeinrichtungen; Richtlinie; Konto

Kommentare zum Gesetzesartikel

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- Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Kanton Bern2020
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