MWSTG Art. 116 -
Einleitung zur Rechtsnorm MWSTG:
Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer in der Schweiz regelt die Erhebung einer Verbrauchssteuer auf den Umsatz von Waren und Dienstleistungen. Es legt die Steuersätze, Befreiungen, Registrierungspflichten, Steuererklärungen und Prüfungen fest, um Einnahmen für den Staat zu generieren und öffentliche Ausgaben zu finanzieren. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument der Steuerpolitik, das regelmässig an wirtschaftliche und gesetzliche Anforderungen angepasst wird.
Art. 116 MWSTG vom 2025
Art. 116 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. (1)
2 Es tritt unter Vorbehalt von Absatz 3 am 1. Januar 2010 in Kraft. Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Artikel 34 Absatz 3 und 78 Absatz 4. (2)
3 Wird das Referendum ergriffen und wird das Gesetz in der Volksabstimmung angenommen, so bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.
(1) Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 1. Oktober 2009 unbenützt abgelaufen ([BBl 2009 4407]).
(2) Art. 78 Abs. 4 tritt am 1. Jan. 2012 in Kraft ([AS 2011 4737]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.