LwG Art. 116 - Finanzhilfen und Forschungsaufträge (2)
Einleitung zur Rechtsnorm LwG:
Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.
Art. 116 LwG vom 2025
Art. 116 (1) Finanzhilfen und Forschungsaufträge (2)
1 Der Bund kann Organisationen für Leistungen in der Forschung mit Finanzhilfen unterstützen.
2 Er kann Forschungsprojekte mit Finanzhilfen unterstützen.
3 Er kann Instituten von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen oder anderen Instituten Forschungsaufträge erteilen.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2025 ([AS 2024 623]; [BBl 2020 3955]).
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ([AS 2013 3463], [3863]; [BBl 2012 2075]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.