Code civil suisse (CC) Art. 115

Zusammenfassung der Rechtsnorm CC:



Art. 115 CC de 2024

Art. 115 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 115 II. Rupture du lien conjugal (1)

Un époux peut demander le divorce avant l’expiration du délai de deux ans, lorsque des motifs sérieux qui ne lui sont pas imputables rendent la continuation du mariage insupportable.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 déc. 2003 (Délai de séparation en droit du divorce), en vigueur depuis le 1er juin 2004 (RO 2004 2161; FF 2003 3490 5310).

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Art. 115 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPC230020Ehescheidung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)Parteien; Parteientschädigung; Beschwerde; Scheidung; Miteigentum; Vorinstanz; Miteigentums; AnwGebV; Beschwerdeverfahren; Scheidungsverfahren; Miteigentumsauflösung; Recht; Liegenschaft; Beklagten; Entscheid; Verfahren; Gericht; Aufwand; Klage; Begehren; Hauptverfahren; Entschädigung; Miteigentumsauflösungsprozess; Streitwert; Entscheidgebühr; Wesentlichen; Verantwortung; Grundgebühr
ZHPC220011Ehescheidung (Sistierung etc.) / Gemeinschaftliches Eigentum (Sistierung)Scheidung; Miteigentum; Miteigentums; Verfahren; Parteien; Bezirksgericht; Einzelgericht; Sistierung; Scheidungsverfahren; Liegenschaft; Entscheid; Recht; Auflösung; Verfahrens; Zuständigkeit; Prozesse; Vorinstanz; Klage; Verfügung; Gericht; Ehegatte; Aufhebung; Ehegatten; Beschluss; Beschwerdeverfahren; Prozesses; Miteigentumsauflösungsprozess; äftige
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVO140151Gesuch um unentgeltliche RechtspflegeRechtspflege; Obergericht; Gesuch; Obergerichts; Obergerichtspräsident; Rechtsverbeiständung; Verfahren; Entscheid; Gesuche; Kantons; Klage; Gericht; Bestellung; Obergerichtspräsidenten; Interesse; Scheidungsverfahren; Präsident; Gerichtsschreiberin; Rechtsvertreterin; Gewährung; Scheidungsklage; Beurteilung; Gesuchen; Einreichung; Instanz; Zuständigkeit; Schlichtungsverfahren; Praxis; Antrag
SOZKBES.2020.162-Minuten; Aufwand; Ehefrau; Vorinstanz; Beschwerdeschrift; Auslagen; Akten; Entscheid; Scheidungsverfahren; Entschädigung; Gericht; Stunden; Hauptverhandlung; Verfügung; Kürzung; Eingabe; Ehemann; Kopie; Honorar; Apos; Entscheids; Honorarnote; Verfahren; Bezug; Rechtsbeiständin; Urteil; ätte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 1Scheidung nach Art. 115 ZGB; Unzumutbarkeit bei psychischer Krankheit eines Ehegatten. Ob bei psychischer Krankheit eines Ehegatten die Fortführung der Ehe zumutbar erscheint, ist nach den allgemeinen im Rahmen von Art. 115 ZGB entwickelten Kriterien zu beurteilen. Die Voraussetzungen des Scheidungsgrundes der Geisteskrankheit gemäss Art. 141 aZGB kommen auch nicht auf dem Wege der Auslegung zum Zuge (E. 3). Scheidung; Krankheit; Beklagten; Urteil; Voraussetzungen; Parteien; Scheidungsgr; Berufung; Appellationshof; Vorinstanz; Situation; Zusammenhang; Scheidungsrecht; Ehegatte; Beistandspflicht; Recht; Unzumutbarkeit; Ehegatten; Geisteskrankheit; Auslegung; Bundesgericht; Erwägungen; Scheidungsrechts; Fallgruppe; ährigen
127 III 347Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 115 ZGB. Scheidung einer Ehe, die bloss von der beklagten Partei zum Schein eingegangen worden ist (E. 2). Scheidung; Beklagten; Urteil; Kantons; Kantonsgericht; Bundesgericht; Recht; Unzumutbarkeit; Sinne; Heirat; Gatte; Lebens; Berufung; Schein; Richter; Klägers; Schweiz; Vierjahresfrist; Rechtsprechung; Bekanntschaft; Klage; Zuspruch; Rente; Parteien; Erwägungen; öglichst

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SchwenzerPraxis Scheidungsrecht2000
- Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich1999